Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 405 ) 
B. Bezirk der Kreisdirection zu Dresden: 
einer für den ersten, zweiten, dritten, vierken, neunten, und 
einer für den fünften, sechsten, siebenten und achten Medicinalbezirk. 
C. Bezirk der Kreisdirection zu Leipzig: 
ciner für den ersten, zweiten, dritten, siebenten, achten und 
einer für den fünseen, sechsten und neunten Medicinalbezirk. 
D. Bezirk der Kreisdirection zu Zwickau: 
einer für den ersten, zweiten, dritten und vierten, 
ein zweiter für den fünften, sechsten, siebenten, achten, und 
ein dritker für den zehnten, eilften und zwölften Medicinalbezirk. 
7. In den Schönburgschen Receßherrschaften bewendet es zur Zeit noch bei der bis- 
berigen Einrichtung. 
Auch wird 
VI. wegen Anftellung von Apothekenrevisoren noch besondere Verfügung erfolgen. 
Hiernach haben alle, die es angehr, sich zu achten. 
Dresden, am 27 sten August 1838. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jchckendorf. 
Hering. 
  
b68.) Verordnung, 
einige auf die Vollstreckung der im Criminalgesetzbuche angedrohten Strafen 
sich beziehende Bestimmungen betreffen; 
vom 1 l#en August 1838. 
Boz, Friedrich August, von GOXTE# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden zu Ausführung einiger im Criminalgesetzbuche enthaltenen Bestimmungen über die 
Vollstreckung der darin angedrohten Strafen für nöthig, Folgendes zu verordnen: 
I. Nach dem Artikel 57 des Criminalgesetzbuchs steht in dem Falle, wenn ein 
Verbrecher durch verschiedene Erkennenisse zu nicht gleichartigen Freiheitsstrasen verurtheilt 
worden ist, die Verwandlung der bereits erkannten Strafen dem Bezirksappellationsge- 
richt zu. Ec ist hierunter dasfenige Appellarionsgericht zu verstehen, welches in der letz- 
ten gegen den Verbrecher geführten Untersuchung competent ist, wenn auch die in der- 
selben zu erkennende Strafe geringer als die in den frühern Untersuchungen dem Verbre- 
cher auferlegee, und daher in die bereits erkannte höhere Strafark zu verwandeln ist. 
Auch hat eintrekenden Falls das Oberappellationsgericht eine solche Verwandlung jederzeis 
dem Appellationsgericht zu überlassen. 
II. Die bisher von den Appellarionsgerichten bei Abgang der gesprochenen Erkennt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.