Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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nisse erlassenen Verordnungen zu Aufnahme der Verurtheilten an die Directionen der 
Strafanstalten fallen kuͤnftig hinweg. 
III. Ist gegen einen Angeschuldigten ein Erkenntniß auf Zuchthausstrafe ersten Gra- 
des oder auf eine andre Freiheitsstrafe mit hinzutretender Schaͤrfung gesprochen worden, 
und es will derselbe diese Strafe mit Vorbehalt anderweiter Vertheidigung antreten, so 
ist ihm von dem Untersuchungsgericht zu eroͤffnen, daß ungeachtet des Vorbehalts der 
nochmaligen Vertheidigung bei der Einlieferung in die Anstalt das von dem Richter 
gewaͤhlte Attribut der Zuchthausstrafe ersten Grades oder die im Urthel erkannte Schaͤr— 
fung zu vollziehen sei, und in dem anderweiten Erkenntnisse auch bei Herabsetzung der 
Strafe auf die inmittelst bereits erlittene Schaͤrfung keine Ruͤcksicht genommen werden 
koͤnne, auch, wenn der Verurtheilte bei dem Antrage auf Einlieferung beharrt, von den 
Directionen der Strafanstalten mit Vollziehung des Attributs oder der Schaͤrfung zu 
verfahren. 
IV. Bei der Einlieferung von Straͤflingen in die Arbeitshaͤuser sind in gleicher 
Maaße, wie bei der Einlieferung von Verurtheilten in das Zuchthaus zu Waldheim und 
das Landesgefängniß zu Hubertusburg durch die Verordnungen vom 24 sten Januar 1835 
und 27sten Juni 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Nr. 15 
und vom Jahre 1837, Nr. 29) vorgeschrieben ist, von den einliefernden Behörden den 
Directionen der Arbeitshäuser Notizen mitzurheilen, worin aufzunehmen: 
a) des Gefangenen Name, Stand, Alter, Geburksort, Familienverhälcnisse, Religion 
und früherer Lebenslauf, insbesondre in Beziehung auf bereits gegen ihn startgefundene 
Untersuchungen; 
b) dasfenige, was wegen seines Gesundheicszustandes mit Hinsicht auf die Fähigkeit 
zu Verrichkung von Arbeiten zu bemerken ist; 
I) die Beschaffenheit des Berbrechens und die Dauer der Untersuchungshaft, wenn 
er eine solche erlicten; 
d) alle Umstände, welche eine besondre Behandlung oder Beaufsichtigung des 
Seräflings nöthig machen. 
Zugleich haben die Gerichtsbehörden diesen Notizen die Abschrift der gegen den Sträf- 
ling gesprochenen Erkennknisse, und zwar mit den Enescheidungsgründen, welches auch bei 
den Einlieferungen in das Zuchthaus und Landesgefängniß zu beobachten ist, ein Berzeich- 
niß der mitgebrachten Effecten, die nach § 15 des Gesetzes vom 26ften November 1834 
von den Ortspolizeibehörden auszustellenden Heimathsscheine der Sträflinge oder, im Fall 
dieselben nicht Sächsische Staatsangehörige sind, die von den Sträflingen bei sich gefühe- 
ten Pässe und sonstigen tegitimarionsurkunden behzusügen. 
V. Bei Einlieferung eines zur Zuchthausstrafe ersten Grades verurtheil ten Zuͤcht- 
lings ist von der Gerichtsbehoͤrde der Direction des Zuchthauses zugleich das nach Vor— 
schrift des Criminalgesetzbuchs Art. 7 gewaͤhlte Attribut der Zuchthausstrafe ersten Gra— 
des anzuzeigen. 
VI. Es ist zeither zum oͤftern wahrzunehmen gewesen, daß die zu Verbuͤßung einer
	        
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