I. Das Deutsche Reich.
Reichsverfassung.
An die Stelle des alten deutschen Reiches, dessen nciist#a
letzter Rest im Jahre 1806 dahinschwand, als Kaiser bilick.
Franz II. die römisch-deutsche Kaiserkrone niederlegte und
das reichsoberhauptliche Amt für erloschen erklärte, war
im Jahre 1815 der deutsche Bund getreten, welcher
wiederum infolge des preußisch-österreichischen Krieges im
Jahre 1866 sich auflöste.
Der Ausgangspunkt für das neue Deutsche Reich
wurde der Prager Frieden vom 23. August 1866. Osterreich
verzichtete auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen
Staatenverbande, und Preußen vereinbarte mit den nach
der Einverleibung einiger eroberter Staaten übriggebliebenen
21 norddeutschen Staaten den Norddeutschen
Bund, während es mit den süddeutschen Staaten einen
Zollvereinsvertrag sowie besondere Schutz= und Trutzbündnisse
abschloß, bis diese Staaten wenige Jahre später,
während des Deutsch-Französischen Krieges, durch die sogenannten
Novemberverträge des Jahres 1870 dem dadurch
wieder zu einem Deutschen Reiche erweiterten Nord—
deutschen Bunde beitraten.
Das Deutsche Reich ist hiernach ein aus Verträgen e meue
der verbündeten Staaten hervorgegangener Bundesstaat, Reich.
der nach außen die Gemeinsamkeit des Schutzes und
der Vertretung, nach innen die Gleichmäßigkeit der Gesetggebung
und Verwaltung auf den ihm zugewiesenen
Gebieten bezweckt, und dessen Glieder nachstehende 26
deutsche Staaten bilden, 1—4: die Königreiche Preußen
mit Lauenburg sowie (seit 15. Dezember 1890) Helgoland,
Bayern, Sachsen, Württemberg, 5—10: die Großherzogtümer
Baden, Hessen, Alechlenburg-Schwerin,
Sachsen-Weimar, Mechlenburg-Strehlitz, Oldenburg,
11—15: die Herzogtümer Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha,
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungerecht. 14. Aufl. 1