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pfangenen Taxe beizutragen haͤtte; so wollen
Wir doch die Stadt hievon entledigen.
Diese Unsere allerhöchste Verordnung,
welche allenthalben genau zu beobachten ist,
ist demnach unverzüglich öffentlich bekannt
zu machen.
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz-Stadt
München, den a9ten Mai 1807.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl.
Geiger.
Provinzial-Verordnungen.
(Die jährlich in den Monaten Mal und Juni
allgemein vorzunehmende Einimpfung der
Schuzpocken in der Provinz Schwaben detressend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die unterzeichnete Stelle hat bei mehreren
Gelegenheiten wahrgenommen, daß die
Behörden der Schuzpocken-Impfung nicht
immer die Aufmerksamkeit widmen, die sie
ibres bohen Interesse und Nuzens wegen
verdient, und daß daber in so manchem Bezirke
die Impfung in einem Jahre gänzlich
unterbleibt. Man sieht sich daber veranlaßr,
zu den in Ansehung der Schuzpocken= Im-=bpfung
schon bestehenden Verordnungen noch
folgende binzuzusügen:
1.) Alle Jahre soll die Einimpfung der
Schuzpocken in den Monaten Mai und Inni,
als der dazu schicklichsten Jahreszeit,
allgemein vorgenommen werden.
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Den Impfaͤrzten bleibt es jedoch freigestellt,
auch außer diesen Monaten, das ganze
Jahr hindurch zu impfen.
2.) Damit man vor der Unternehmung
der allgemeinen Impsung die Zahl der pockenfaͤbigen
Kinder wisse, haben sich die Beboͤrden
im Monate April das Verzeichniß
derselben nach dem schon bekannten Formular
von den Pfarrern einschicken zu lassen.
Die Patrimonialgerichte schicken die Verzeichnisse
der in ihren Bezirken vorhandenen
pockensäbigen Kinder an die vorgesezten
handgerichte ein.
3.) Aus den einzelnen Verzeichnissen hat
jede Polizeibehbrde ein allgemeines doppelt
anzufertigen, und längstens bis den ersten
Mai das eine an die unterzeichnete Srelle
einiusenden, das andere aber dem Physikus
zuzustellen.
4.) Da in jedem tandgerichtsbezirke mehrere
approbirte Impfärzte vorhanden sind;
so baben das tandgericht und der Pbysikus
gemeinschäftkich jedem von ihnen einige benachbarte
Orte anzuweisen; dem Phostkus
ist es aber freigestellt, sich selbst einen Bezirk
zu wählen, worin er die Impfung
vornehmen will.
§.) Die Impfärzte baben den Gemeinden
den Tag, an dem sie die Impfung' vornebmen
wollen, einige Zeit vorher zu wissen zu
machen, und nach beendigter Impfung das
Verzeichniß der von ihnen vaccinirten Kinder
an die vorgesezte Behörde einzuschicken.
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