Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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pfangenen  Taxe  beizutragen  haͤtte;  so  wollen
  Wir  doch  die  Stadt  hievon  entledigen.

Diese  Unsere  allerhöchste  Verordnung,
welche  allenthalben  genau  zu  beobachten  ist,
ist  demnach  unverzüglich  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Residenz-Stadt
  München,  den  a9ten  Mai  1807.

Max  Joseph.

Freiberr  von  Hompesch.
Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl.
Geiger.

 

Provinzial-Verordnungen.

 

(Die  jährlich  in  den  Monaten  Mal  und  Juni
allgemein  vorzunehmende  Einimpfung  der
Schuzpocken  in  der  Provinz  Schwaben  detressend.)


Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  unterzeichnete  Stelle  hat  bei  mehreren
  Gelegenheiten  wahrgenommen,  daß  die
Behörden  der  Schuzpocken-Impfung  nicht
immer  die  Aufmerksamkeit  widmen,  die  sie
ibres  bohen  Interesse  und  Nuzens  wegen
verdient,  und  daß  daber  in  so  manchem  Bezirke
  die  Impfung  in  einem  Jahre  gänzlich
unterbleibt.  Man  sieht  sich  daber  veranlaßr,
zu  den  in  Ansehung  der  Schuzpocken=  Im-=bpfung
  schon  bestehenden  Verordnungen  noch
folgende  binzuzusügen:

1.)  Alle  Jahre  soll  die  Einimpfung  der
Schuzpocken  in  den  Monaten  Mai  und  Inni,
  als  der  dazu  schicklichsten  Jahreszeit,
allgemein  vorgenommen  werden.

 

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Den  Impfaͤrzten  bleibt  es  jedoch  freigestellt,
  auch  außer  diesen  Monaten,  das  ganze
  Jahr  hindurch  zu  impfen.

2.)  Damit  man  vor  der  Unternehmung
der  allgemeinen  Impsung  die  Zahl  der  pockenfaͤbigen
  Kinder  wisse,  haben  sich  die  Beboͤrden
  im  Monate  April  das  Verzeichniß
derselben  nach  dem  schon  bekannten  Formular
  von  den  Pfarrern  einschicken  zu  lassen.

Die  Patrimonialgerichte  schicken  die  Verzeichnisse
  der  in  ihren  Bezirken  vorhandenen
pockensäbigen  Kinder  an  die  vorgesezten
handgerichte  ein.

3.)  Aus  den  einzelnen  Verzeichnissen  hat
jede  Polizeibehbrde  ein  allgemeines  doppelt
anzufertigen,  und  längstens  bis  den  ersten
Mai  das  eine  an  die  unterzeichnete  Srelle
einiusenden,  das  andere  aber  dem  Physikus
zuzustellen.

4.)  Da  in  jedem  tandgerichtsbezirke  mehrere
  approbirte  Impfärzte  vorhanden  sind;
so  baben  das  tandgericht  und  der  Pbysikus
gemeinschäftkich  jedem  von  ihnen  einige  benachbarte
  Orte  anzuweisen;  dem  Phostkus
ist  es  aber  freigestellt,  sich  selbst  einen  Bezirk
  zu  wählen,  worin  er  die  Impfung
vornehmen  will.

§.)  Die  Impfärzte  baben  den  Gemeinden
den  Tag,  an  dem  sie  die  Impfung'  vornebmen
  wollen,  einige  Zeit  vorher  zu  wissen  zu
machen,  und  nach  beendigter  Impfung  das
Verzeichniß  der  von  ihnen  vaccinirten  Kinder
  an  die  vorgesezte  Behörde  einzuschicken.
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