Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(473) 
e. 
be des bisherigen Abgabenverhältnisses im Allgemeinen und wie 
usbesondere in dem Jahre 1834 an gewöhnlichem Donativ, an 
hgen zu den neuen und erhöheten Staatsbedürfnissen, an Mund- 
und resp. Rauchsteuer, Cavalerieverpflegungs= oder Portions- 
d Rationsgeldern, sowie an Quatemberbeiträgen oder sonst zu 
entrichten gewesen. 
f. 
Nachweisung, ob der Besitzer diese Abgaben direct 
zur Landescasse oder an welchen Ort oder an 
welche sonstige Casse oder an welchen Grundbe- 
sitzer eingezahlt und von wem sie etwa Huülfs- 
steuer= oder sonstige Beiträge dazu erhalten und 
was sonst auf ihr Beitragsverhältniß von Ein- 
fluß ist. 
  
das benannte Rittergut wird seit den ältesten Schatzungen mit 
Ritterpferden versteuert, außerdem aber ist zu keiner Zeit und 
keinem Titel ein Beitrag zu den Landessteuern entrichtet worden. 
Jahre 1834 haben die gewöhnlichen Donativgelder .. . Thlr. 
##. —= und der ertraordinäre Beitrag zu den neuen und erhöhe- 
Staatsbedürfnissen . . Thlr. . gr. —e: mithin die Abgaben 
in Summa 
— —- 
Ic. 
gen. 
von dem Besitzer (dem sub 
1838. 
  
Die nebenbemerkten ritterschaftlichen Beiträge 
werden zur Donativgeldereinnahme des N. JN. 
Kreises bezahlt und von da mit Ausnahme des 
ritterschaftlichen Excurrens zur Landescasse abge- 
geben. 
rc. 
legitimirten Bevollmächtigten, Administrator, Altersvormunde u. s. w.) 
66
	        
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