Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Die Verwaltungsstrafbehörden haben alle bei ihnen anhängigen oder anhängig 
werdenden, noch nicht rechtskräftig erledigten Übertretungen, soweit sie vor dem 
25. Mai 1915 begangen sind und nicht den Verrat militärischer Geheimnisse zum 
Gegenstande haben (7§ 12 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse 
vom 3. Juni 1914, R.-G.-Bl. S. 195), in Verzeichnisse einzutragen, deren Vordrucke 
in der erforderlichen Anzahl bei den Kreishauptmannschaften zu entnehmen sind, 
und zwar von den Amtshauptmannschaften zugleich für die ihnen unterstellten Be- 
hörden. Die Kreishauptmannschaften erhalten die Vordrucke vom Ministerium des 
Innern geliefert. 
Soweit im Einzelfalle aus öffentlichem Interesse die Durchführung der Straf- 
verfolgung zwingend geboten erscheint, ist dieses Interesse in Spalte VI kurz dar- 
zulegen. In dieser Spalte ist auch die Geschäftsnummer des Ministeriums des 
Innern anzugeben, dafern diesem eine Sache bereits vorgelegen hat. 
Treffen mehrere selbständige Straftaten zusammen, von denen nur ein Teil 
unter den Allerhöchsten Erlaß fällt, so sind die nicht unter den Erlaß fallenden 
Übertretungen in Spalte VI kurz zu bezeichnen. Wenn eine und dieselbe Über- 
tretung zugleich auf Grund einer nicht unter den Erlaß fallenden Vorschrift zu ver- 
folgen ist, hat die Strafverfolgungsbehörde unter Abstandnahme von dem Eintrage 
in das Verzeichnis Bericht zu erstatten, falls aus besonderen Gründen Niederschlagung 
befürwortet wird. 
Die Einträge in Spalte III sind möglichst gedrängt zu fassen. 
4. 
Verbrechen und Vergehen, über die Erörterungen bei den Polizeibehörden im 
Gange sind, sind nicht in die Verzeichnisse aufzunehmen. Die hierüber ergangenen 
Akten sind vielmehr den Gerichtsbehörden vorzulegen, denen das Weitere zu über- 
lassen ist. 
5. 
Die Verzeichnisse sind in Ur= und Reinschrift einzureichen. Die Reinschriften 
werden mit den getroffenen Verfügungen zurückgegeben. Der Miteinsendung der 
Akten bedarf es nicht. 
In ein Verzeichnis sind nicht mehr als 25 Strafsachen aufzunehmen. Jede 
Behörde hat die von ihr aufgestellten Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern zu 
versehen. Mit der Einsendung der Listen ist nicht zu warten, bis sämtliche fertig- 
gestellt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.