Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Appellationen gegen Erkenntnisse über den jüngsten Besitz. 
(6 19 des Gesetzes vom 2Ssten Jannar 1835) 
* 9. Die Bestimmung in § 19 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835, daß gegen 
Erkenntnisse über den jüngsten. Besitz nur ein Rechtsmittel, die Appellation, statt findet, 
und bei dem, was darauf entschieden wird, es sein Verbleiben hat, ist nur von solchen 
im summarischen Besitzproceß gesprochenen Erkenntnissen zu verstehen, in welchen auch wirk- 
lich über den jüngsten Besitz entschieden wird, es sei nun, daß derselbe dem Kläger zuge- 
sprochen, oder daß er ihm aberkannt werde. 
Appellationen gegen das Verfahren. 
(§ 30, 31, 32 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835, 
6* 10. Oie Vorschrife in § 30 des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835, daß wi- 
der die auf Appellationen gegen das Verfahren in Civilsachen ergehenden Verordnungen 
des Bezirksappellationsgerichts nur in soweit Appellation an das Oberappellationsgeriche 
statt finde, als durch die Entscheidung des Appellationsgerichts das Verfahren des Unter- 
richters zum Nachtheil des Appellaten nicht approbirt und ein anderes Verfahren vorgeschrie- 
ben worden ist, wird hierdurch aufgehoben. 
Das in 9 31 den Appellationsgerichten ertheilte Befugniß, in geeigneken Fällen ihren 
Verordnungen die Bestimmung beizufägen, daß eine dagegen an das Oberappellationsgeriche 
eingewendere Appellation keine Suspensivkraft haben soll, belchränke sich demnach auch nicht 
blos auf reformatorische Verordnungen. 
Daher unterliege ferner auch in Sachen, in welchen ein Appellationsgericht die erste 
und zweite Instanz zugleich bildet (I 15), die zweimalige Appellation an das Oberappella- 
tionsgericht nicht weiter, wie nach § 32 des Gesetzes vom 2Ssten Januar 1835 zeither 
gesetzlich war, der Beschränkung auf den Fall, wenn auf die erste Appellation gegen das 
Verfahren des Appellationsgerichts dieses Verfahren durch die Entscheidung des Oberappel- 
lationsgerichts nicht approbiré und ein anderes Verfahren vorgeschrieben worden ist. 
Dagegen finden aber bei Appellarionen gegen das Verfahren diejenigen Beschränkun- 
gen nunmehr ebenfalls statt, welche ctheils nach F 18 des Gesetzes vom 28sten Jannuar 
1335, theils nach 99 6, 7 des gegenwärtigen Gesetzes bei Rechtsmiceeln gegen Erkennenisse 
in gewissen Sachen eintreten. 
Endlich sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, in soweie dadurch die Vorschriften in 
& 30, 31, 32 des Gesetzes vom 28sten Januar 1835 abgeändert worden, nicht auf 
Appellationen im Executionsverfahren zu beziehen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. So geschehen, Dresden, den 13°en Januar 1838. 
Friedeie August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
  
Letzte Absendung: am 25kten Jannar 1838.
	        
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