Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Nach Verschiedenheic dieser unter I, II und III nahmhaft gemachten Faͤlle ist, inso— 
weit nicht schon die Verfassungsurkunde hierüber genaue WVorschriften enthält, das in diesem 
Gesetz für jeden derselben vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
I. Abtheilung. 
Von dem Verfahren im Fall der Anklage eines Ministerialvorstandes. 
Ister Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 2. Auf eine von den Ständen bei dem Scaaksgerichtshof erhobene Anklage eines 
oder mehrerer Vorstände der Ministerien, wird nach den Grundsätzen des Anklageprocesses 
unter nachfolgenden Bestimmungen verfahren. 
§. 3. Der Staatsgerichtshof har sich 
a) auf die bei ihm angebrachten Puncte zu beschränken, und lediglich diese als Ge- 
genstände des Processes und der Enrscheidung zu betrachten; 
b) die Bewahrheitung dieser Puncte auf keine anderen Tharsachen und Beweiemittel, 
als auf die von den Parcheien angegebenen, oder aus den öffentlichen Acten ersichtlichen, 
zu stützen. 
§ 4. Ein Verfahren von Amtswegen wird jedoch innerhalb der §& 3 gegebenen 
Grenzlinien zur näheren Wahrnehmung oder Beurtheilung der zur Sprache gebrachten ein- 
zelnen Thatsachen nicht ausgeschlossen, und es har deshalb der Staatsgerichtshof das Be- 
fugniß, sich öffentliche Acten aller Behörden mittheilen zu lassen. 
§ 5. Die Stelle des Klägers vertritt ein von den ständischen Kammern für jeden 
einzelnen Fall besonders zu erwählender Anwale, dessen Wirksamkeit jedoch erst nach Ueber- 
gabe der Anklage beginnk. 
& 6. Dieser Anwalt kann auch für mehrere gleichzeitige Processe gewählt werden. 
In der Regel wird nur Ein Anwalk bestellt, und derselbe solchenfalls in Behinde- 
rungsfällen durch einen von den Ständen gleichmäsig gewählten Srellverrreter ersetzt. 
Ecs ist jedoch den Ständen, dafern sich beide Kammern durch übereinstimmenden Be- 
schluß dabin vereinigen, unbenommen, anstatt Eines Anwaltes und dessen Slrellvertreters 
Zwei Anwälte solidarisch, einen für beide und beide für einen, zu bestellen und gile für 
diesen Fall, was 99 10, 12, 13, 14, 15, 23, 26 und 42 kücksschtlich des 
Sltellvertreters vorgeschrieben ist, von diesem zweiten Anwalt. 
6 7. Die zu einem Anwalse oder dessen Verrreter erwählce Person muß zu Ueber- 
nahme des Richteramtes gesetzlich befähigt sein. Scaatsdiener im Sinne des Scagts= 
dienergesetzes sind niche wählbar.
	        
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