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ob sie aus ausländischen oder in den Zollvereinsstaaten erzeugten Blättern oder aus bei-
den gemischt bestanden, die Ausgleichungsabgabe erhoben worden.
Auf vorgängige Bereinigung der betheiligten Staaten wird jedoch auf Grund der
Bestimmung in Art. 11, no. 7 des offenen Zollvertrags vom 30sten März 1833 hier-
mit verordnet,
daß von Publication dieser Verordnung an die in der eingangsgedachten Maaße
versendeten Tabaksfabrikate, wenn solche nur aus ausländischen (bereits mit dem
Eingangszolle präsumtiv getroffenen) Blättern bestehen, bei ihrem Uebergange nach
Sachsen von Enrrichtung der Ausgleichungssteuer, unter Beobachtung nachfolgen-
der Bedingungen, befreit bleiben sollen.
Dergleichen Tabaksfabrikate müssen nämlich
1) aus einer solchen vereinsländischen Fabrik abstammen, welche unter der vereinbar-
ten Fabrikationsconkrole stehr,
2) im verschlossenen Zustande versendet und mit Berührung einer gemeinschaftlichen
Anmeldestelle übergeführt werden,
auch 6
3) mit einer amtlichen Bescheinigung der Zoll= oder Steuerbehörden am Absendungs-
orte über den Ursprung aus dortigen Fabriken und ihre Verfertigung nur aus
ausländischen Blärtern begleiter sein, welche bei der gemeinschaftlichen An-
meldestelle vorzuzeigen ist.
— Sertleichzeitig werden hiermit in der Beilage unter O diejenigen Bestimmungen zu öf-
fentlicher Kenntniß gebracht, welche überhaupt bei dem Verkehr mie ausgleichungsabgabe-
pflichtigen Gegenständen aus und nach dem Großherzogthume Hessen, getroffener Ueberein-
kunft zufolge, von den Betheiligten zu beobachten sind.
Hiernach haben sich die Joll= und Steuerbehörden, so wie Alle, die es angeht, zu
achten.
Dresden, den 3ten April 1839.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.