für das Königreich Sachsen,
16“" Stück vom Jahre 1839.
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7922.) Verordnung,
die künftige Umwandlung der inländischen Conventions= /24tel auf den Nenn-
werth von Scheidemünze im 14 Thalerfuße und deren Einwechslung
gegen conventionsmäßige Münzsorten betreffend;
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vom k29sten August 1839.
Un mit Einziehung der im 20 Guldenfuße ausgeprägten inländischen Münzsorken, in
Gemäßheit der mit den letztversammelten Ständen, mie Allerhöchster Genehmigung, ge-
troffenen Vereinigung, in angemessener Weise fortzufahren, zugleich aber für den künfti-
gen Uebergang zum Vierzehnthalermünzfuße und Behufs der bereits auf die gedachre Va-
lata normirten und binnen Kurzem annoch festzustellenden Zahlungen die Ausgleichung im
kleinen Zahlungsverkehre zu erleichtern, findet das Finanzministerium andurch nachstehende
Bestimmungen zu treffen sich veranlaße:
8§ 14. Sämmtliche dermalen noch nicht zur Einschmelzung gelangee Conventions=
1½2 tel-Thalerstücke (Groschen) hierländischen Gepräges werden vom 1sten Januar 1840
ab auf den Nennwerth von Scheidemünze im 14 Thalerfuße herabgesetzt, und sollen zu
dem Ende innerhalb des Zeitraums vom ersten bis mit einunddreissigsten De-
cember jetzigen Jahres gegen andere conventionsmäßige Münzsorken eingelöst werden.
§ 2. Dieselben sind auch, wie bisher, jedoch nur bis mit Ende dieses Jahres bei
allen an Staatscassen zu leistenden Zahlungen in Conventionsgeld, welche vicht ausdrücklich
in andern Sorten, als ½4-, 1/12= oder 1/6tel-Thalerstücken, festgesetze find, in unbe-
schränkten Summen als Währung im 20 Guldenfuße anzunehmen.
#§l# 3. Mit Einlösung der Conventions-½4##l gegen andere conventionsmäßige Münz-=
sorten, innerhalb der im 8 1 bestimmten Frist, werden
189399. 33.