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Unselbstständige Kinder, d. h. solche, welche noch bei ihren Aeltern sich besinden, und
von diesen ernährt werden oder wenigstens zum eigenen Erwerbe ihres tebensunterhaltes
noch nicht im Stande sfind, sollen schon durch die Handlungen ihrer Aeltern von selbst,
ohne daß es einer eignen Thaͤtigkeit der Kinder oder eines sonstigen Grundes bedarf, der—
jenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig werden, welche ihre Aeltern waͤhrend der Unselbststaͤn—
digkeit der Kinder erwerben. Jedoch sollen diesen Einfluß auf die Staatsangehoͤrigkeit
unselbstständiger ebelicher Kinder diejenigen Veränderungen niche äußern, welche sich nach
dem Tode ihres Vaters in der Staatsangehörigkeit ihrer Murter ereignen; vielmehr soll
über ihre Staatsangehörigkeit lediglich die Staatsangehörigkeit ihres Baters enrscheiden,
und eine Beränderung derselben nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde
eintreten können.
Diese Grundsätze hinsichrlich der unselbststindigen Kinder gel#en auch bei den übrigen
Bestimmungen dieser Uebereinkunft, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich festgesetze ist.
2) Diejenigen, welche zufällig innerhalb des Staaksgebieks von heimathslosen Aeltern,
d. h. solchen, die in keinem der contrahirenden Staaten Unterthanenrechte haben, geboren
sind, und nicht nachher in einem andern Staate Unterthanenrechte erworben, oder daselbst
mit Anlegung einer Wirthschaft (eines eignen Haushalts) sich verheirarhet, oder darin, mit
Wissen der Ortsobrigkeit, zehn Jahre ohne Unterbrechung gewohnt haben.
Unselbstständige Kinder solcher heimathslosen Aeltern ist jedoch, ohne Rück.
sicht auf ihren zufälligen Geburtsork, der Staat aufzunehmen schuldig, welchem ihr Bater
oder, falls die Kinder außer der Ehe geboren sind, ihre Mutter angehört. Wenn aber die
Murter unehelicher Kinder nicht mehr am teben ist und die tetzten bei ihrem Water befind-
lich sind, so soll der Staak, dem ihr Varer angehört, sie aufzunehmen verpflichrer sein.
Sowohl bei der vorstehenden, als auch bei den übrigen Bestimmungen dieser Ueber-
einkunft soll der Ausdruck: Wirthschaft oder Haushale, so verstanden werden, daß
dieß Verhältniß auch dann schon vorhanden sei, wenn das Individuum, und zwar von
Eheleucen auch nur der Mann oder die Frau, auf andere Art, als durch Gesindedienst im
Hause der Vrodherrschaft sich Beköstigung verschafft hat; der Ausdruck: Wohnen, aber
nur den Aufenthalt in dem Setaate bezeichnen, ohne Rücksicht darauf, ob das in Frage
stehende Individuum ein Domicil (Recht zum bleibenden Aufenthalte) erlange har, oder
Mitglied einer Gemeinde geworden ist, oder dergleichen.
3) Diejenigen, welche zwar weder in dem Staaksgebieke geboren sind, noch daselbst
Unterthanenrechte erlangt haben, jedoch in demselben unter Anlegung einer Wirthschaft sich
verheirather, oder darin, mit Wissen der Ortsobrigkeit, zehn Jahre ohne Unterbrechung
gewohne haben.
§ 3. Wenn ein Individuum ausgewiesen werden soll, welches zufällig in dem einen
Staate geboren ist, in dem andern aber eneweder Unterthanrecht erworben, oder mit Anle-