Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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contrahirenden Theilen wegen der Uebernahme von Ausgewiesenen in denselben Vertrags= 
verhältnissen befinder, oder, wenn kein solcher vorhanden ist, oder die Entscheidung über- 
nehmen will, irgend eines andern, bei dem Streitfalle nicht betheiligten Bundesstaates 
stellen. Die Wahl der um Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregie- 
rung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, welcher zur Uebernahme des 
Auszuweisenden verpflichtet werden soll. An diese dritte Regierung hat jede der betheilig- 
ten Regierungen nur eine Darstellung der Sachlage, von welcher der andern Regierung 
eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. Gegen die com- 
promissarische Entscheidung ist von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig. Bis 
dieselbe erfolgt, hat derjenige Staar, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim 
Entstehen der Differenz sich befand, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebieke zu behalten. 
§ 9. Oenjenigen Individuen, welche der eine contrahirende Staat auszuweisen beab- 
sichtigt, die aber der andere contrahirende Staat nach den in gegenwärtiger Uebereinkunf: 
festgestellten Grundsätzen aufzunehmen, nicht die Pflicht har, ist der letzee den Einrrirt in 
sein Gebiek zu gestatten nicht schuldig, außer wenn durch Urkunden völlig überzeugend dar- 
gethan wird, daß der Auszuweisende einem dritten Staare, in welchen derselbe nicht wohl 
anders als durch das Gebiek des mirconrrahlrenden Staats geführe werden oder gelangen 
kann, angehöre und von demselben werde aufgenommen werden. 
§ 10. Sämmtlichen Polizeibehörden der beiden contrahirenden Staaten wird zur 
strengsten Pflicht gemacht, die Absendung eines Auszuweisenden in das Gebiet des andern 
contrahirenden Staats nie blos auf die eignen Angaben des Auszuweisenden über das Ver- 
hältniß, auf welches die Uebernahmeverbindlichkeit nach den Bestimmungen dieses Verrra- 
ges gegründec wird, zu veranlassen, sondern, wenn jenes Verhälcniß nicht aus völlig glaub- 
haften Urkunden hervorgeht, zuvor die Richrigkeit desselben sorgfältig und insbesondere durch 
Erkundigung bei der zuständigen Behörde des Staars, dem die Aufnahme angesonnen 
wird, zu ermirteln. 
§ 11. Sollte ein Auszuweisender, welcher von den Behörden des einen contrahiren- 
den Staaks den Behörden des andern Concrahenten zur Weiterschaffung in einen dritten 
Sctaat nach den Bestimmungen des § 9 zugeführt ist, von diesem letzten nicht angenom- 
men werden, so kann derselbe in den Staar, der ihn ausgewiesen hak, zurückgebracht 
werden. 
§ 12. Den Provincialregierungsbehörden beider contrahirenden Staaten bleibt über- 
lassen, nähere Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richrung der Transporke und der 
Uebernahmeorte zu treffen. 
§ 13. Die Ueberweisung des Auszuweisenden soll, in der Regel, vermirtelst Trans- 
porks und Abgabe desselben an die Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der Transpork als
	        
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