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stellung verschiedener Punkte, welche die nähere Charakkeristik ihres Münzfußes und Münz=
systems bezwecken, über folgende Bestimmungen übereingekommen:
1) Sämmtliche Courantmünzen werden im Ringe gepräget werden und das Tbhei-
lungsverhältniß zur feinen Mark auf dem Gepräge ausgedrücke enthalten.
2) Die Couranttheilstücke des Thalers sollen nur in Einsechstel= und nach Befinden
in Eindrittel= und JZweidriktel-Thalerstücken bestehen.
3) In Uebereinstimmung mie den im Königreiche Preußen bestehenden Vorschriften, wird:
a) der Durchmesser
für die Einthalerstücke auf 34 Millimeter,
für die Einsechstelthalerstücke auf 23 Millimeter,
b) Oas tegirungsberhäleniß
für die Einthalerstücke auf: vier Theile Kupfer zu zwölf Theilen Silber (1 2löchig),
für die Einsechstelthalerstücke auf: drei und zwanzig Theile Kupfer zu fünf
und zwanzig Theilen Silber (8x lötbig).
I) die äußersten Falles zulässige Abweichung im Mehr oder Weniger
beim einzelnen Thalerstücke auf: ein Grän im Feingehalte und ein halb
Procent im Gewichte
und
beim einzelnen Einsechstelthalerstücke auf: ein und einhalb Grän im Fein-
gehalte und ein Procent im Gewichte
festgesetze.
4) In der künftig auszuprägenden Scheidemünze soll die Mark feinen Silbers
durchgehends zu Sechszehn Thalern ausgebracht werden.
Im Uebrigen wird verabredet, daß die gegenwärtige prokokollarische Uebereinkunfe,
welche, insofern die in Aussicht stehende umfassendere Vereinbarung niche zu Stande
kommen würde, mit der eingangsgedachten allgemeinen Munzconvention gleiche Dauer
und Gültigkeit haben soll, nur in Einem Exemplare ausgeferrigt und in dem königlich
sächsischen Haupeftaaksarchive zu Dresden verwahrlich niedergelegt den betreffenden Be-
vollmächrigten aber in beglaubter Abschrift mitcgecheilt, ingleichen, daß dieselbe durch die
landesherrliche Rarification der vorerwähnten, allgemeinen Münzconvention als mitralificut
angesehen werden soll.
Adolf v. Pommer-Esche. CarlFriedrich Scheuchler. Adolphy. Weissenbach.
(1. S.) (L. S.) (I. S.)
Wilhelm Duysing. Ottokar Thon. Julius Gelbke. Carl Geutebrück.
(L. S.) (I. S.) (1. S.) (L. S.)
Ludwig Freih. v. Mannsbach.
(L. S.)