2. Schweiz. 69
anderen Teiles entweder infolge gerichtlichen Urteils oder aus
Gründen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates, oder
auch aus Gründen der Armen- und Sittenpolizei den Aufenthalt!0e)
zu versagen, nicht berührt.
Artikel 5.1)
Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in
dem anderen wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes
über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende
Obwalden: Regierungsrat.
Nidwalden: Polizeidirektion.
Glarus: Regierungsrat oder Polizeidirektion.
Zug: Regierungsrat.
Freiburg: Polizeidirektion und die sieben Präfekturen des Kantons.
Solothurn: Regierungsrat.
Basel-Stadt: Polizeidepartement.
Basel-Landschaft: Gemeindebehörde mit Genehmigung des
Regierungsrates bzw. der Polizeidirektion.
Schaffhausen: Gemeinderäte, vorbehaltlich des Rekurses an den
Regierungsrat.
Appenzella Rh.: Polizeidirektion oder Gemeindepolizeiämter.
Appenzell i. Rh.: Polizeidirektion.
St. Gallen: Polizeidepartement oder Gemeindebehörde.
Graubünden: Kantonales Polizeibureau als Organ des „Kleinen
Rates“ (Regierungsrates), Polizeidepartement oder Gemeindebehörden.
Aargau: Regierungsrat oder Polizeidirektion.
Thurgau: Regierungsrat, Polizei- bzw. Armendepartement, oder
Gemeindebehörden.
Tessin: Regierungsrat oder Regierungskommissäre.
Waadt: Justiz- und Polizeidepartement,
Wallis: Justiz- und Polizeidepartement, oder Gemeindebehörden
mit Genehmigung dieses Departements.
Neuenburg: Polizeidepartement.
Genf: Regierungsrat und Justiz- und Polizeidepartement.
(RErl. des preuß. Ministers des Innern vom 28. Mai 1903 — Ib 2112.)
10a) Also auch den vorübergehenden Aufenthalt, vgl. jedoch Anm. 20
zu Art. 9 des Vertrages -— S. 72.
11) Nach diesem Artikel sind die Angehörigen des einen Landes in dem
anderen nicht nur vom persönlichen Militärdienste, sondern auch von der
etwa an deren Stelle tretenden Ersatzleistung befreit. Hierzu sei bemerkt,
daß in der Schweiz von den eigenen Angehörigen, die zur Ableistung des
Militärdienstes nicht herangezogen werden können, eine Militärsteuer erhoben
wird, der auch die dort wohnhaften Ausländer unterliegen, sofern sie nicht
auf Grund internationaler Verträge davon befreit sind oder nicht einem Staate