Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

2.  Schweiz.  69

anderen  Teiles  entweder  infolge  gerichtlichen  Urteils  oder  aus
Gründen  der  inneren  und  äußeren  Sicherheit  des  Staates,  oder
auch  aus  Gründen  der  Armen-  und  Sittenpolizei  den  Aufenthalt!0e)
  zu  versagen,  nicht  berührt.

Artikel  5.1)
Die  Angehörigen  des  einen  der  beiden  Länder,  welche  in
dem  anderen  wohnhaft  sind,  bleiben  den  Gesetzen  ihres  Vaterlandes
  über  die  Militärpflicht  oder  die  an  deren  Stelle  tretende

Obwalden:  Regierungsrat.

Nidwalden:  Polizeidirektion.

Glarus:  Regierungsrat  oder  Polizeidirektion.

Zug:  Regierungsrat.

Freiburg:  Polizeidirektion  und  die  sieben  Präfekturen  des  Kantons.

Solothurn:  Regierungsrat.

Basel-Stadt:  Polizeidepartement.

Basel-Landschaft:  Gemeindebehörde  mit  Genehmigung  des
Regierungsrates  bzw.  der  Polizeidirektion.

Schaffhausen:  Gemeinderäte,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  den
Regierungsrat.

Appenzella  Rh.:  Polizeidirektion  oder  Gemeindepolizeiämter.

Appenzell  i.  Rh.:  Polizeidirektion.

St.  Gallen:  Polizeidepartement  oder  Gemeindebehörde.

Graubünden:  Kantonales  Polizeibureau  als  Organ  des  „Kleinen
Rates“  (Regierungsrates),  Polizeidepartement  oder  Gemeindebehörden.

Aargau:  Regierungsrat  oder  Polizeidirektion.

Thurgau:  Regierungsrat,  Polizei-  bzw.  Armendepartement,  oder
Gemeindebehörden.

Tessin:  Regierungsrat  oder  Regierungskommissäre.

Waadt:  Justiz-  und  Polizeidepartement,

Wallis:  Justiz-  und  Polizeidepartement,  oder  Gemeindebehörden
mit  Genehmigung  dieses  Departements.

Neuenburg:  Polizeidepartement.

Genf:  Regierungsrat  und  Justiz-  und  Polizeidepartement.

(RErl.  des  preuß.  Ministers  des  Innern  vom  28.  Mai  1903  —  Ib  2112.)
10a)  Also  auch  den  vorübergehenden  Aufenthalt,  vgl.  jedoch  Anm.  20
zu  Art.  9  des  Vertrages  -—  S.  72.

11)  Nach  diesem  Artikel  sind  die  Angehörigen  des  einen  Landes  in  dem
anderen  nicht  nur  vom  persönlichen  Militärdienste,  sondern  auch  von  der
etwa  an  deren  Stelle  tretenden  Ersatzleistung  befreit.  Hierzu  sei  bemerkt,
daß  in  der  Schweiz  von  den  eigenen  Angehörigen,  die  zur  Ableistung  des
Militärdienstes  nicht  herangezogen  werden  können,  eine  Militärsteuer  erhoben
wird,  der  auch  die  dort  wohnhaften  Ausländer  unterliegen,  sofern  sie  nicht
auf  Grund  internationaler  Verträge  davon  befreit  sind  oder  nicht  einem  Staate