Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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§ 140. Rücksichtlich der Elbschifffahrtsverhälenisse Sachsens zu allen übrigen Elb- 
Uferstaaren, einschließlich der Herzoglich Anhaleschen tande, bewendet es vor der Hand bei 
den, in der Elbschifffahrtsacte vom 23sten Juni 1821 enthalrenen und durch frühere Ge- 
setze und Verordnungen zur Ausführung gebrachten, conventionellen Bestimmungen. 
§ 11. Bei Verwandlung des dem vereinbarten Elbzolltarif zum Grunde liegenden 
Hamburger Gewichts in Zollgewicht, und umgekehrk, ist sich der unter □ beigefügten Re- 
ductionstafel zu bedienen. 
Dresden, den ten December 1839. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe.
	        
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