Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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und Fähren, Zerspringen von Dampfkesseln, Unfälle auf Eisenbahnen, auch wenn dabei 
allenthalben Menschen nicht verunglückt sind; ansteckende Krankheiten und Biehseuchen, so- 
wohl im Inlande, als im benachbarten Auslande. 
4. Zu Erstatkung der Anzeigen sind allenthalben die Polizeibehörden, und zwar auch 
dann verpflichtet, wenn aus irgend einem Grunde die Justizbehörden wegen des Vorfalls 
einzuschreiten gehabt haben. 
5. Die Anzeigen sind möglichst kurz zu fassen, und alle außerwesentliche Nebenum- 
stände hinwegzulassen. Jedoch ist dabei nichts zu übergehen, was für die mittlern und höch- 
sten Behörden wichtig ist, und für dieselben insonderbeir Anlaß zu einer speciellen oder all- 
gemeinern Maaßregel werden könnre. Ob und inwiefern die Anzeige durch Beifügung von 
Unterlagen abzukürzen und zu vervollständigen sei, bleibt der Erwägung des Berichtserstar- 
ters überlassen, nur ist dadurch in keinem dringlichen Fall Verzug in den Abgang des Be- 
richts zu bringen. 
6. Um für die am häufigsten vorkommenden und zugleich unter sich am gleichmäs- 
sigsten gestalteten Anzeigefälle, nämlich die über widernarürliche Todesfälle, den Behörden 
eine Erleichlerung zu verschaffen, und den Berichten diejenige Vollständigkeit und Be- 
stimmtheit bei möglichster Kürze und Ulebersichtlichkeit zu sichern, die für die Zwecke der 
Landespolizeipflege und Polizeistaristik zu wünschen ist, sollen von nun an die Anzeigen über 
Selbsteödtungen und solche Unglücksfälle, bei welchen Menschen um's teben gekommen sind, 
in tabellarischer Form nach dem hier angefügken Schemg erstattet werden. Es sind daher 
— dessen Spalten, soweit es die vorhandenen Nachrichten in jedem Falle möglich machen, mir 
gedrängten Andeutungen auszufüllen. 
7. Die anzeigenden Behörden können sich hierzu lithographirker Formulare bedienen. 
Sofore nach Bekannemachung gegenwärtiger Verordnung, sowie späterhin auf Anzeigen 
des Bedarfs, welche an das Direckorium des statistischen Vereins zu richten sind, werden 
Vorräthe dieser Steindrücke den Amtshauptmannschaften zugehen, von welchen sie die deren 
benörhigken Behörden jetze und künftig unentgeldlich beziehen können. 
8. Alle nach 9% 1 und 2 zu erstarkenden Anzeigeberichte sind gleichlautend an das 
Ministerium des Innern und an die berreffende Kreiedirection zu richten. Jedoch ist die 
an das Ministerium gerichterke Anzeige in der Regel an die Amtshauptmannschaft oder be- 
ziehendlich an die Gesammtcanzlei zu Glauchau zu schicken, insofern nicht die besondere 
Wichtigkeit und Dringlichkeit des Falles und der darauf etwa zu erwartenden Maaßregeln 
des Ministeriums selbst unmictelbare Einsendung dahin, solchenfalls aber auch eine gleich- 
zeitige besondere Anzeige an die Amtshauptmannschaft nöchig machen solltce. Diese wird, 
insoweit sse es für nöthig erachter, entweder darauf sofortige Verfügung treffen, und nach 
Befinden auch ihrerseits an die Kreisdirection und in geeigneren Fällen an das Ministerium 
berichten, oder aus der Anzeige Notizen zu künftigem Gebrauch entnehmen, jedenfalls aber
	        
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