Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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die Berichte sogleich an das Ministerium befördern. Die Polizeibehörden zu Dresden und 
geipzig senden den an das Ministerium des Innern gerichteten Bericht unmittelbar an dasselbe. 
9. In derselben Weise wird es auch von der Gesammtcanzlei zu Glauchau gehalten 
werden. 
10. Durch vorstehende Bestimmungen wird an der auf besonderer Worschrift beru- 
benden Obliegenheit der Behörden zur Berichtserstattung über sich ereignende Brandschäden 
an die Brandversicherungscommission nichts geänderr. 
11. Ueber solche Vorkommnisse, welche nicht in der Einzelnheic, sondern nur durch 
auffallende Häufigkeit in einer Gegend für die obere Verwaltung vom Interesse sind, weil 
sie auf allgemeine Ursachen schließen lassen, und Anlaß zu allgemeinern Maaßregeln geben 
können, z. B. häufige Verbrechen und Vergehen derselben Art, überhand nehmendes Bettel- 
wesen und dergl., ist der Bericht der Ameshauptmannschaft an die Kreisdirection zu erstarten. 
Dresden, den 19ten Februar 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jaͤnckendorf. 
  
  
  
  
Kuhn. 
Anzeige 
über nachbemerkten Unglücksfall. 
—.... d— 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.8 9. 10. 
2 3 Vot= und Zuname Stand Neligion. Wohnort. Art und Weise Angebliche 
* des und es Todes und Angabe, oder muthmaahliche 
2 -- Verunglückten 8ewerbe. 2. bb verunglückt oder Ursache der 
E odet s Z: selbst entleibt? Tödtung. 
Selbstentleibten. 
* * 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkun gen. 
kntleibungsversuche, sowie Verunglückungen, durch welche die betroffene Herson nicht auf der Stelle, jedoch späterhin verstor- 
ben ist, sind ebenfalls anzugeben. 
diese Anzeigen sind von den Behoͤrden durch Namensunterschrift unter Angabe von Zeit und Ort zu vollziehen. 
luf der ersten Seite aber ist die Behoͤrde anzugeben, an welche die Anzeige gerichtet wird. 
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