Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 53 ) 
Regulativ 
für die Sparcassenanstalt in der Stadt Chemnitz. 
2. 
ic. ꝛc. 
& 44. Sollte dem Einleger ein solches Einlage-oder Quictungsbuch abhanden 
kommen, so ist die Deputation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, 
gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffenrlichen Blättern — 
für jetzt dem hiesigen Anzeiger und den teipziger Zeitungen — den Verlust, unter Be- 
merkung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt ma- 
chen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu 
baben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb 3 Monaten zu melden, bin- 
nen dieser Frist aber mit Zahlung an Capical und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust 
angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache zu weiterer Erörterung 
sofort an das Stadtgericht abgegeben; wo nicht, so erhäle der Anzeiger nach Verfluß je- 
ner 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Stadtgerichte 
allhier, oder, auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition, vor seiner Obrig- 
keit, eidlich bestärkt haben wird, Jahlung oder ein neues Buch und das alte ist sodann 
für völlig ungültig zu halten. Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat 
daher solches sorgfältig auf zubewahren und, daferne ihm solches abhanden 
kommen sollte, sofort am nächsten Expeditionstage bei der Deputarion hiervon Anzeige zu 
erstattken, im Unterlassungsfalle aber sich selbst den daraus für ihn entstehenden Nachtheil 
beizumessen. 
§& 45. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein- 
lage= oder Quittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; 
jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfinden- 
den Einlage= oder Quittungsbücher keinesweges ausgeschlossen werden. 
§ 16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulativ angedrohren Rechtsnachtheile und 
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vori- 
gen Stand nicht statt. 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
  
— 23.) Bekanntmachung, 
die Sparcasfse zu Hain betreffend; 
vom Dten März 1839. 
Des nachstehende, im Original von Sr. Königlichen Majestät mic Allerhöchster Woll- 
ziehung versehene Decret, wodurch die Errichtung einer Sparcasse für die Stadt Hain 
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