Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(76) 
an gerechner eingehen, so sind die Zinsen der Einschüsse baar auszuzahlen und deshalb be- 
sondere Zinsscheine auszugeben. 
Mit den gegen teistung der letzten Einzahlung auszugebenden Actien werden jedoch zu- 
gleich Zins= und Dividendenscheine nebst Talon auf die Zeit bis zum Ablauf der 10 ersten 
Jahre der Bank ausgegeben und bei längerer Dauer der Bank erneuerk. 
Die Zins= und Dividendenscheine sowie die Talons sind an den Vorzeiger gestellt 
und wird die Bank durch Einlösung und resp. Umtauschung derselben- von jedem An- 
spruche befreit. 
110. Die Auszahlung der Zinsen und Dividenden geschiehe nach vorgängiger Be- 
kanntmachung, und zwar, was die Zinsen betriffe, halbjährig, die der Dividende jährlich, 
gegen die den Actien beigefügten Zins= und ODividendenscheine, bei der Bank, den Zweig- 
banken oder auch an andern vom Direckorio zu bestimmenden Orten. Wenn Zinsen oder 
Dividenden innerhalb vier Jahren von der Verfallzeit an, nicht erhoben worden sind, so 
fallen sie nach Ablauf dieser Zeit der Casse der Bank anheim. Die berreffenden Zins- 
und Dividendenscheine werden ungülcig und es erlischt jeder daraus an die Bank zu for- 
mirende Anspruch. 
§ 114. Veon dem bei jedem Jahresabschlusse der Bank, unter strenger Würderung 
zweifelhafker Forderungen, nach Berichtigung der Zinsen, Abzug aller Unkosten und Ver- 
luste, sich ergebenden Nettogewinne ist 1 als Reservefonds zurückzulegen und damit so lange 
fortzufahren, bis dieser Fonds die Höhe des achten Theils des Capitalstocks der Bank 
erreicht. Ueber diesen Fonds ist auf den Büchern der Bank besondere Rechnung zu füh- 
ren, ohne denselben jedoch auf besondere Weise anzulegen, vielmehr bildet derselbe, hinsicht- 
lich des Geschäftsbetriebs, einen Theil des werbenden Capitals der Bank. 
§ 112. Von den nach Auescheidung des zum Reservefonds zu enknehmenden vierten 
Theils des Gewinnes verbleibenden 2 oder 75 3 des letztern, wird ein angemessener, von 
der Generalversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu bestimmender Antheil als Gra- 
tisication an die verwalkenden Directoren, der Ueberschuß aber als Dividende unter die 
Actionärs vertheill. Sobald der §& 111 vorgesehene Fall der normalen Höhe des Ze- 
servefonds eintrict, erfolge in gleicher Weise die Verkheilung des vollen laufenden Gewinnes. 
413. Triék der Fall ein, daß durch spärtere, den Gewinn übersteigende Berluste, 
der Reservefonds zu Deckung des letztern in Anspruch genommen wird, es sei nun, daß 
derselbe seine normale Höhe bereics erreicht habe oder nicht, so fällt jede Gratification und 
Dividende so lange weg, bis der zuletzt stattgefundene Betrag des gedachten Reservefonds 
durch Zuschlag späteren Gewinnes wiederum ergänzt ist. 
VIII. 
Auflösung der Bank. 
§ 114. Im Fall das Bankcapital durch Verluste um 1 verminderk ist, kaun die 
Staateregierung die tiquidirung und Auflösung der Bank verfügen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.