Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Bekanntmachung, 
die Anmeldung der 3 procentigen Obligationen der Anleihe des Jahres 1830 
Behufs deren künftiger Einlösung in Sorten des 20 Guldenfußes 
betreffend. 
Bei der bevorstehenden gesetzlichen Einführung des Vierzehnthalermünzfußes in hiesi- 
gen Landen wird unter andern beabsichtigt, die 3procentigen Steuerschulden der Anleihe 
des Jahres 1830 durch Baarzahlung des gesetzlichen Aufgelds, vom Rennwerthe des 20 
Guldenfußes, auf den des 14 Thalerfußes zurückzuführen, an diejenigen Gläubiger aber, 
welche dieser Umwandlung sich niche unterwerfen, die ganze auf der Obligarion ausgedrückte 
Capitalsumme in Sorten der versprochenen Währung seiner Zeit zurückzuzahlen. 
Zu Ausführung dieser Maaßregel, für welche bereits das Einverständniß beider Kam- 
mern gegenwärtiger Ständeversammlung vorliegt, werden demnach, mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung, andurch folgende Bestimmungen getroffen. 
1. 
Diejenigen Inhaber 3procentiger Obligationen von der Anleihe des Jahres 1830, 
welche mie der nach Vorstehendem beabsichtigten Reduction auf den Nennwerth des 14 
Thalerfußes nicht einverstanden sind, sondern es vorziehen, den Betrag des ganzen Capi- 
tals seiner Zeit in Sorten des 20 Guldenfußes zurück zu erhalten, werden aufgefordert, 
sich deshalb innerhalb der drei Monate 
Juni, Juli und August dieses Jahres 
bei der Buchhalterei der hiesigen Staatsschuldencasse unmitkelbar unter Production der 
Originalscheine nebst Talons und Coupons anzumelden. 
8 2. 
Zum Zeichen der erfolgten dießfallsigen Anmeldung werden den producirten Original— 
scheinen, Talons und Coupons, mit schwarzem Stempel, die Worte: 
„ferner guͤltig in Sorten des 20 Guldenfußes“ 
aufgedruckt und dieselben sodann den Inhabern sofort wieder zuruͤckgestellt werden. 
83. 
Der Zeitpunkt, wenn die Einloͤfung der solchergestalt angemeldeten Obligationen kuͤnf— 
tig erfolgen wird, bleibt fernerweiter Bekanntmachung vorbehalten.
	        
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