Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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84. 
Diejenigen Obligationen hingegen, welche innerhalb obiger Frist nicht zur Anmeldung 
gelangen, unterliegen der Reduction auf den Nennwerth im 14 Thalerfuße dergestalt, daß 
der gesetzliche Agiobetrag darauf den Inhabern am Asten April 1841 baar ausgezahlt 
werden, auch von da ab die Verzinsung ferner nur im Nennwerche der neuen Landeswäh- 
rung Statt finden soll. Hierüber wird ebenfalls seiner Zeit das Nähere annoch bekannt 
gemacht werden. 
Dresden, am 141en Mai 1840. 
Der standische Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschuldencasse. 
Hübler. v. Minckwitz. Meisel. Schäffer. 
  
M 30.) Gesetz, 
das Liquidiren der Advocaten in buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeits- und Unter— 
« suchungssachen betreffend; 
vom 14ten Mai 1840. 
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc, ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
§ 1. 
In allen bürgerlichen Zechtsstreitigkeiten, ohne Unterschied der Proceßgattung, nicht 
minder in Untersuchungssachen, haben die Sachwalter bei Beendigung des Verfahrens, 
worauf nach der Ordnung des Processes richterliche Entscheidung durch Erkenntnisse er- 
folgen muß, oder wenn sonst den Partheien die Inrotulation der Acten zum Verspruch 
oder zur Berichtserstattung an eine vorgesetzte Behörde bekannt gemacht wird, die bis zur 
Inrotulation der Acten von ihnen verdienten Gebühren und gemachten Verläge, insoweir 
letztere nicht aus den Acten zu ersehen sind, bei Verlust des nicht Liquidirten vollständig 
zu den Acten zu liquidiren.
	        
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