Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Zu 8 15. 
Zu 8 25. 
Zu 8 26. 
Zu 9 27. 
Salgzreste. 
( 84 ) 
Der Gebrauch unrichtigen Gewichts beim Sahschanke zieht, außer der den Ueberkre- 
ter treffenden peinlichen Serafe, eine Geldbuße von Zwanzig Thalern nach sich. 
§J 26. Das Verbot der Salzeinfuhre leidet auf Düngesalz nur insoweit Anwen- 
dung, als nicht hiervon durch § 13 und 14 gegenwärtiger Verordnung eine Ausnahme 
gestattet worden ist. 
§ 27. Defern das, der Confiscation unrerliegende Salz von geringerer Qualität, als 
das von den Königlichen Niederlagen zu beziehende Salz, oder verdorben oder unrein wäre; 
so ist von der Bestimmung § 25 des Salezesetzes abzusehen und das in Beschlag genom- 
mene Salz an die in der angezogenen Gesetzstelle bezeichnete Niederlage abzugeben, daselbst 
ahber nur unter dem sogenannten Kehr= oder Klopfsalze zum Verkauf zu bringen. 
§ 28. Die wirklich eingehenden Strafgelder sind, nebst dem Erlöse des confiscirten 
Salzes, insoweit sie nicht der gesetzlichen Vorschrife gemäß, zu dem Zoll= und Steuer- 
straffonds fließen, an die nächste Niederlagsbehörde abzuliefern. 
§ 29. Die Behörden, welchen noch bis zum 30sten Juni dieses Jahres die Un- 
tersuchung von Salzcontraventionen zusteht, haben die noch gangbaren sowohl, als die be- 
reits geschlossenen Acten an die, nach § 7 des Gesetzes vom 27 sten December 1833 com- 
perenten Hauptzoll= und Hauprtskeuerämter ungesäumt und längstens bis mie Ende des 
Monats Juli dieses Jahres gelangen zu lassen. 
Stehen in den noch anhängigen derartigen Sachen etwa noch Ladungen offen; so 
sind die anberaumten Termine einstweilen wiederaufzunehmen. 
§ 30. Oie dermalen verhangenen, noch nichte erledigten Salzdeputatreste werden mie 
Allerhöchster Genehmigung hiermit erlassen und die deshalb anhängigen Untersuchungen 
niedergeschlagen. 
Die über die Salzdeputatreste ergangenen Acten sind ebenfalls in der § 29 vorge- 
schriebenen Maaße an die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter abzugeben. 
Hiernach haben Alle, welche es angehr, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 23sten Mai 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Kuütener.
	        
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