Zu 8 15.
Zu 8 25.
Zu 8 26.
Zu 9 27.
Salgzreste.
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Der Gebrauch unrichtigen Gewichts beim Sahschanke zieht, außer der den Ueberkre-
ter treffenden peinlichen Serafe, eine Geldbuße von Zwanzig Thalern nach sich.
§J 26. Das Verbot der Salzeinfuhre leidet auf Düngesalz nur insoweit Anwen-
dung, als nicht hiervon durch § 13 und 14 gegenwärtiger Verordnung eine Ausnahme
gestattet worden ist.
§ 27. Defern das, der Confiscation unrerliegende Salz von geringerer Qualität, als
das von den Königlichen Niederlagen zu beziehende Salz, oder verdorben oder unrein wäre;
so ist von der Bestimmung § 25 des Salezesetzes abzusehen und das in Beschlag genom-
mene Salz an die in der angezogenen Gesetzstelle bezeichnete Niederlage abzugeben, daselbst
ahber nur unter dem sogenannten Kehr= oder Klopfsalze zum Verkauf zu bringen.
§ 28. Die wirklich eingehenden Strafgelder sind, nebst dem Erlöse des confiscirten
Salzes, insoweit sie nicht der gesetzlichen Vorschrife gemäß, zu dem Zoll= und Steuer-
straffonds fließen, an die nächste Niederlagsbehörde abzuliefern.
§ 29. Die Behörden, welchen noch bis zum 30sten Juni dieses Jahres die Un-
tersuchung von Salzcontraventionen zusteht, haben die noch gangbaren sowohl, als die be-
reits geschlossenen Acten an die, nach § 7 des Gesetzes vom 27 sten December 1833 com-
perenten Hauptzoll= und Hauprtskeuerämter ungesäumt und längstens bis mie Ende des
Monats Juli dieses Jahres gelangen zu lassen.
Stehen in den noch anhängigen derartigen Sachen etwa noch Ladungen offen; so
sind die anberaumten Termine einstweilen wiederaufzunehmen.
§ 30. Oie dermalen verhangenen, noch nichte erledigten Salzdeputatreste werden mie
Allerhöchster Genehmigung hiermit erlassen und die deshalb anhängigen Untersuchungen
niedergeschlagen.
Die über die Salzdeputatreste ergangenen Acten sind ebenfalls in der § 29 vorge-
schriebenen Maaße an die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter abzugeben.
Hiernach haben Alle, welche es angehr, sich gebührend zu achten.
Dresden, am 23sten Mai 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Kuütener.