Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 86 ) 
(auf der Rückseite.) 
Bei der Königl. Sahzniederlage N. N. sind auf umstehenden Paß entnommen worden: 
am . . ... 18 . N Scheffel. 
..... 18 " 
cc. rc. 
  
2 gr. St. P. 
B. 
(Formular zu einem) 
Düngesalzpaß. 
Berzeigern dieses, welcher mit Vorwissen der unterzeichneten Königl. Salzverwalterei 
für (das Rittergut N. N.) 
.. Scheeffel Düngesalz 
von (der Königl. Preussischen Saline N. N.) 
über v - . . . 
erholt, ist zu seiner Legitimation gegenwaͤrtiger 
Duͤngesalzpaß, 
welcher auf Erfordern den Grenz- und Steueraufsichtsbeamten unweigerlich aufzuweisen 
und binnen 8 Wochen, nach erfolgter Erholung des Duͤngesalzes, anher abzuliefern ist, 
ausgefertigt worden. 
N. N. am 18 
(L. S.) Die Königl. Salzverwalterei. 
N. JN.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.