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34.) Gesetz,
das bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtende Verfahren betreffend;
vom 30sten Mai 1840.
Wa, Friedrich August, von GOxTE# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben für angemessen und nöchig befunden, das bei Eidesleistungen der Juden von den
Behörden zu beobachtende Verfahren, unter Entfernung unnöchiger und unpassender Cere-
monien, neu vorzuschreiben, und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände Folgendes:
§ 1. Die Abnahme eines Eides von jüdischen Glaubensgenossen kann an jedem Tage
der Woche geschehen. Ooch sind dieselben, Fälle dringender Nothwendigkeit ausgenom-
men, am jüdischen Sabbathtage und an jüdischen Feiertagen damit zu verschonen.
§ 2. Die Abnahme des Eides geschiehe an gewöhnlicher Gerichtsstelle, unter Zuzieh=
ung und in Gegenwart eines Rabbiners oder jüdischen Gelehrcen und zwei südischer
Mannspersenen als Zeugen. Diese Zeugen werden vor dem Gericht, vor welchem der
Eid zu leisten ist, auserwählt und erfordert, und müssen unbescholtene Leute sein.
§ 3. Der Rabbiner oder jüdische Gelehrte hat entweder ein, von Juden in Druck
gegebenes und in ihren Schulen gültiges Chummesch (gedruckter Pentateuch), oder die
Thora mit zur Stelle zu bringen.
§ 4. Vor der Sidesleistung hat der Richter den Schwörenden über den Gegenstand
des zu leistenden Eides zu belehren und über den Sinn, welchen das Geriche mir den Wor-
ten der Eidesformel verbinder, zu verständigen, damit darüber kein Zweifel übrig bleibe
und jede Ausflucht und jeder geheime Vorbehalt für den Schwörenden wegfalle.
§ 5. ODemnächst hat der Richter den Schwörenden vor Begehung eines Meineides,
unter Erinnerung sowohl an die weltliche Serase, welche das Berbrechen des Meineides
nach sich zieht, als an die, den Meineidigen oder Eidesbrüchigen unvermeidlich treffenden
göttlichen Strafen, eindringlich zu verwarnen und darauf aufmerksam zu machen, daß der
Eid nicht Menschen, sondern Gott Selbst geschworen werde, daß dabei nicht in Betracht
komme, wegen welches Gegenstandes der Eid geschworen werde, noch wer der Gegner des
Schwörenden in der Rechtesache sei, in welcher der Eid geschworen wird, und daß der
Schwörende nicht nach seinen etwanigen andern Gedanken, sondern nach dem Sinne der
Obrigkeit, die den Eid auferlege, denselben leisten müsse.