Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ 6. An diese Verwarnung durch den Richter knüpfe der anwesende Rabbiner oder 
jüdische Gelehrte eine Belehrung des Schwörenden über die Nakur und die Heiligkeic des 
Eides nach den Lehren und Vorschriften der jüdischen Religion, wobei die Stelle des Tal- 
mud, welche vom Eide handelt, und wo es heißt: „Wisse, die ganze Wele ist erschüctere 
worden, als Gotte sprach u. s. w. zur Grundlage zu nehmen ist. 
§ 7. ODer Schwörende leister den Eid mit bedecktem Haupte, indem er die rechte 
Hand auf das Chummesch oder die Thora lege und die Eidesformel dem dieselbe vorsa- 
genden Richrer laut nachspricht. 
S 8. Diese Eidesformel beginnt mit den Worten: 
Bei Adonai, dem ewigen Gott Israels, schwoͤre ich, ohne Vorbehalt oder Aus- 
flucht, in Aufrichtigkeit des Herzens, daß ce. 
und schließt mit den Worten: 
So wahr mir helfe Adonai, der Gott Israels, Amen. 
Der Aussprechung des Namens des Schwörenden in den Eidesworten bedarf es nicht. 
§ 9. Nach vorstehenden Vorschriften ist bei allen Eidesleistungen der Juden, so- 
wohl in Civil= als in Criminalsachen, zu verfahren, jedoch mit der Ausnahme, daß 
a) bei Eiden in geringfügigen Civilsachen, 
b) bei Eiden in minder wichtigen Criminalsachen, worunrer hier Un'ersuchungen we- 
gen solcher Verbrechen zu verstehen sind, die unter den vorliegenden besondern Umständen 
eine härtere Strafe, als dreimonatliches Gefängniß, und was Geldstrafen betriffe, eine 
höhere Geldstrafe, als von Sechzig Thalern, nicht nach sich ziehen können, 
J) in dem Falle, wenn in größern Civilsachen der, von einem Juden zu leistende Eid 
doch nur einen geringfügigen Gegenstand betrifft, 
d) bei Zeugeneiden, ingleichen bei eidlichen Verpflichtungen zu Abgabe eines sachver- 
ständigen Gutachtens, 
die Zuziehung eines Rabbiners oder jüdischen Gelehrten, sowie zwei jüdischer Mannsperso- 
nen als Zeugen, und die Anwendung eines Chummesch oder der Thora wegfällt, insofern 
nicht etwa in den, unter b erwähnten Criminalsachen wegen besonderer Umstände, derent- 
halben bei einem Chrisken im nämlichen Falle die Zuziehung eines Geistlichen bei Abnahme 
des Eides angeordnet werden würde, auf Beobachtung jener Feierlichkeicen besonders er- 
kannt worden ist. 
§ 10. Auch sind bei Jeugeneiden und bei eidlichen Verpflichtungen zu Abgabe eines 
sachverständigen Gutachtens die, in § 4 und § 5 erwähnten Ermahnungen auf angemes- 
sene Weise zu modificiren. 
§ 14. Bei Eidesleistungen, bei welchen die Anwendung eines Chummesch oder der 
Thora wegfällt (IJ 9), hält der Schwörende, indem er den Eid leistet, die rechte Hand 
zum Himmel aufgehoben. 
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