Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(104 ) 
— 40.) Gese , v 
die Recognition von Urkunden vor den auswärtigen Consuln betreffend; 
vom 13ten Juni 1840. 
Wax, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen mir Zustimmung Unserer gerreuen Stände: 
Das Unsern auswärtigen Gesandtschaften durch das Mandat vom 3ten September 
1827 (Gesetzsammlung Stück 17 Nr. 30) beigelegte Befugniß, Recognitionsdocu- 
mente auszufertigen, soll künftig auch Unsern im Auslande angestellten Confuln zustehen, 
welche als dazu besonders ermächtiget von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten durch das Gesetz= und Verordnungsblatt werden bekannt gemacht werden. 
Die vor diesen Consulaten, unter Beobachtung der für sie dann ebenfalls gelrenden 
Vorschriften §§ 2 — 7 des gedachten Mandats, erfolgten Recognirionen haben alle Wir- 
kungen der nach den Bestimmungen des Mandacs vom 27 September 1819, die Ab- 
fassung von Recognitionsregistraturen betreffend, vorgenommenen gerichtlichen Recogni- 
tionen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 13ceen Juni 1840. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
— 
  
Letzte Absendung: am 29 sten Juni 1810.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.