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— 40.) Gese , v
die Recognition von Urkunden vor den auswärtigen Consuln betreffend;
vom 13ten Juni 1840.
Wax, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen mir Zustimmung Unserer gerreuen Stände:
Das Unsern auswärtigen Gesandtschaften durch das Mandat vom 3ten September
1827 (Gesetzsammlung Stück 17 Nr. 30) beigelegte Befugniß, Recognitionsdocu-
mente auszufertigen, soll künftig auch Unsern im Auslande angestellten Confuln zustehen,
welche als dazu besonders ermächtiget von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten durch das Gesetz= und Verordnungsblatt werden bekannt gemacht werden.
Die vor diesen Consulaten, unter Beobachtung der für sie dann ebenfalls gelrenden
Vorschriften §§ 2 — 7 des gedachten Mandats, erfolgten Recognirionen haben alle Wir-
kungen der nach den Bestimmungen des Mandacs vom 27 September 1819, die Ab-
fassung von Recognitionsregistraturen betreffend, vorgenommenen gerichtlichen Recogni-
tionen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 13ceen Juni 1840.
Friedrich August.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
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Letzte Absendung: am 29 sten Juni 1810.