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45.) Gesetz,
die Vorwegnahme der allgemeinen Concurskosten von der Concursmasse
betreffend;
vom 25sten Juni 1840.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnis
von Sachsen rc. 2c. 2c.
finden für angemessen, wegen Uebertragung der bei Concursen entstehenden Kosten einige
Bestimmungen zu treffen, und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, Folgendes: ·
§ 4. Die dem ganzen Concurs zum Besten aufgewendeten Kosten (allgemeine Con—
curskosten) sind nicht weiter den einzelnen aus der Concursmasse percipirenden Gläubigern
pro rata zu kürzen, sondern von der Masse vorweg abzuziehen, so daß nur das hiernach
Verbleibende zur Vertheilung gelangt, und dem einzelnen Gläubiger von dem auf ihn
kommenden Theil nichts weiter, als was er an Separatkosten zu bezahlen har, abgezogen
wird. ç
§ 2. Wenn jedoch zu einer Concursmasse Sachen gehören, an welchen Pfandrechte
oder andere, in Concursen dem Pfandrechte gleich zu achtende Rechte angemeldeter Gläubiger
bestehen, und aus welchen daher Behufs der Distriburion Specialmassen zu bilden sind, so sind
von dergleichen Specialmassen vor deren Vertheilung unter die daran zunächst gewiesenen Gläu-
biger diejenigen Kosten vorweg in Abzug zu bringen, die für Erhaltung, Aufbewahrung,
Verwaltung, Veräußerung jener Sachen, beziehendlich des Erlöses derselben, aufgewender
werden, ohne daß übrigens hierbei zwischen Nutzungen und Substantialbestand der Massen
ein Unterschied zu machen ist.
Sollten ausnahmsweise diese Kosten bei einer Specialmasse den Betrag der letztern
selbst übersteigen, so kommr das Fehlende bei der gemeinen Masse in Abzug.
§ 3. Besteht eine Concursmasse nur aus verpfändeten Sachen, welche nach Be-
friedigung der daran zunächst gewiesenen Gläubiger keinen Ueberschuß gewähren, oder
reicht die vorhandene gemeine Masse nicht aus, um die übrigen allgemeinen Kosten, welche
nicht zu den § 2 erwähnten gehören, daraus zu bestreiten, so sind diese allgemeinen Kosten
beziehendlich zu dem Betrag, der durch die vorhandene gemeine Masse nicht gedeckt wird,
von der Pfandmasse oder den mehrern Pfandmassen, nach Verhälcniß des Betrags einer
jeden derselben, in Abzug zu bringen.
§ 4. Wenn unter den allgemeinen Concursproceßkosten solche sich befinden, die zu
einer Zeit, da über die Location einzelner prioritätischer Gläubiger schon rechtskräftig
entschieden war, durch Sirreitigkeiten der Gläubigerschaft mit andern Gläubigern, welche
jenen rechtskräftig locirten in der Priorikät nachstehen, erwachsen sind, so finder ein Abzug
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