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dieser letztern Kosten halber von einer Specialmasse, an welche jene rechtskräftig locirten
prioritätischen Gläubiger mit ihrer Befriedigung zunächst gewiesen sind, nur erst nach Ab-
sonderung des Betrags ihrer Forderungen, und ohne daß letztere dadurch geschmälert
werden dürfen, statt.
§ 5. Wenn ein Theil des Vermögens des Gemeinschuldners als ein besonderes
Vermögen von der Concursmasse abgesondert werden muß, um gewissen Gläubigern zu
ihrer ausschließlichen Befriedigung überlassen zu werden, so sind dergleichen niche in die Ge-
meinschaft der Concursgläubiger getretene Berechtigte (Separaktisten) wegen des für sie ab-
zusondernden Vermögens zu den allgemeinen Concurskosten beizutragen an und für sich
nicht verbunden.
Das Nämliche gilt insonderheit auch von Personen, denen Gegenstände aus der
Concursmasse ausgeantwortek werden müssen, weil sie ein besseres und stärkeres Rechr
daran haben, als der Gemeinschuldner hatte (Vindicanten im weitern Sinne).
Inwiefern dergleichen Separatisten und Vindicanken im weitern Sinne, als dem
ganzen Concurs gegenüberstehende Parcheien, die durch Gelcendmachung ihrer Anfprüche
dem Concurs verursachten Kosten, und insbesondere einen Theil der Kosten des Locations=
urthels, wenn in solchem über ihre Ansprüche mir entschieden worden, zu rragen, inglei-
chen den für Erhaltung, Aufbewahrung, Verwalrung, beziehendlich Verfilberung der für
sie abzusondernden Vermögensmasse, oder der ihnen auszuliefernden Gegenstände, von Seiten
des Concurses bestrittenen Aufwand zu vergüten haben, ist nach allgemeinen rechtlichen
Grundsätzen zu beurtheilen.
§J 6. Veon den Gerichtsbehörden, bei welchen Concurse anhängig werden, sowie
von den Gütervertrekern ist bei Liquidirung der Gerichtskosten und der Curatelgebühren
und Verläge darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben mic Rücksicht guf die elwa zu
bildenden Specialmassen und sonst nach vorstehenden Bestimmungen zu machenden Unter-
scheidungen in besondere Liquidarionen gebrache werden.
§ 7. Was abweichend von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in ältern
Landesgesetzen, wie namentlich in der erläuterten Proceßordnung ad Tit. XIII, § 1,
ad Tit. XLI, § 0, im Generale: was eigenclich zu denen Concurs= und Seguestra-
tionskosten zu rechnen sei oder nicht, vom Zien Juli 1748, 8 I. § V, im geschärfeen
Bangqueroutiermandat vom 20sten December 1766, § 23, und in dem mirtels Ober-
amtspatentes vom 27sten September 1783 publiciréen geschärften Mandate gegen die
Banqueroutiers in dem Markgrafthume Oberlausitz, vom 2Aten August 1783, 8 23, im
Mandar, die Berechnung der Segquestrationskosten und des Agio in Concursen berreffend,
vom gten April 1827 Sub 1, verordner zu finden ist, wird hiermit aufgehoben; niche
minder erledige sich durch gegenwär#iges Gesetz die Vorschrift des Befehls, daß der piarum
causarum Stiftungereste bei vorfallenden Concursen von Sporteln und andern Geriches-
gebühren befreic sein sollen, vom 1 Aken Januar 1717, insoweit sich diese Vorschrife auf