Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Begnadigung. 
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(Zu § 43 desselben.) 
§ 10. Gesuche um Strafverwandlung oder Straferlaß können in allen Fällen bei 
dem Generalcommandanten angebracht und von ihm, ohne Unterschied der erkannten Strafen, 
bewilligt werden. # 
Auch kann derselbe auf Gesuche um Straferlaß, anstart des letzeern, eine angemessene 
Strafverwandlung eintreten lassen. 
§ 11. Unser Ministerium des Innern ist mit Wollziehung dieses Gesetzes beauf- 
tragt und har die zu dessen Ausführung erforderlichen weitern Anordnungen zu rreffen. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterzeichnet und Unser Königliches In- 
siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 25sten Juni 1840. 
Friedrich August. 
J . # 
11 Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
l.) Verordnung, 
die Bekanntmachung der mit der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regie- 
rung getroffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger 
Rechtshülfe betreffend; 
vom 26sften Juni 1840. 
In Verfolg der Verhandlungen, welche mit der Regierung des Herzogkhums Sachsen- 
Altenburg wegen Feststellung der Grundsätze, nach denen von den Gerichtsbehörden der beider- 
seitigen Staaten durch Gestattung der Insinuation von Ladungen, Jügung auf Regquisitionen 
in Rechkssachen, und Wollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse gegenseitige Recheshülfe ge- 
leistet werden soll, gepflogen worden sind, ist die aus der nachstehenden Ministerialerklärung 
vom 20sten Juni dieses Jahres, welche gegen eine gleichlaukende Erklärung des Herzogl. 
Sächsischen Geheimen Ministeriums zu Altenburg vom 23sten Mai 1840 ausgewechselt 
worden ist, zu ersehende Uebereinkunft getroffen worden, und wird selbige mit Genehmigung 
Sr. Königl. Majestät zur Nachachrung in künftigen Fällen hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 26s4ten Juni 1840. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann.
	        
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