Verfassung von Hamburg. 11
mäßigen Wohnsitz haben, oder sofort nach seiner Erwählung
nehmen.
Art. 15.
Jedes Mitglied des Senats hat sich vor Antritt seines
Amtes zur getreuen ührung desselben in einer gemeinschaft-
lichen Versammlung des Senats und der Bürgerschaft eidlich
u verpflichten. Die Form dieser eidlichen Verpflichtung be-
stinmt das Gesetz.
Art. 16.
Die Mitglieder des Senats erhalten ein gesetzlich zu be-
stimmendes Honorar.
Art. 17.
Der Senat wählt, in geheimer Abstimmung, aus Seiner
Mitte einen ersten und einen zweiten Bürgermeister für die
Dauer eines Jahres zu Vorsitzenden.
Kein Bürgermeister darf länger als zwei Jahre nach
einander fungiren.
Art. 18.
Der Senat schreibt die Wahlen zur Bürgerschaft aus
und verfügt die Zusammenberufung derselben vermittelst ihrer
Kanzlei noch ihrer gänzlichen oder theilweisen Erneuerung,
sowie in Gemäßheit der Bestimmung Art. 50 unter 1.
Er hat das Recht, den Bürger-Ausschuß zu berufen.
Art. 19. S. 350.
Der Senat, als Inhaber der vollziehenden Gewalt, ist
die oberste Verwaltungsbehörde; er übt die Aufsicht aus über
sämmtliche Zweige der Verwaltung. Auch steht ihm die Ober-
aufsicht zu über sämmtliche Justizbehörden.
Art. 20.
Der Senat hat die gesetzliche Ordnung aufrecht zu er-
halten, und die Sicherheit des Staates zu wahren.
Art. 21.
Hinsichtlich des Hamburgischen Contingentes zum Reichs-
heere werden die nach der Verfassung und den Gesetzen des