Object: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Hamburg. 11 
  
mäßigen Wohnsitz haben, oder sofort nach seiner Erwählung 
nehmen. 
Art. 15. 
Jedes Mitglied des Senats hat sich vor Antritt seines 
Amtes zur getreuen ührung desselben in einer gemeinschaft- 
lichen Versammlung des Senats und der Bürgerschaft eidlich 
u verpflichten. Die Form dieser eidlichen Verpflichtung be- 
stinmt das Gesetz. 
Art. 16. 
Die Mitglieder des Senats erhalten ein gesetzlich zu be- 
stimmendes Honorar. 
Art. 17. 
Der Senat wählt, in geheimer Abstimmung, aus Seiner 
Mitte einen ersten und einen zweiten Bürgermeister für die 
Dauer eines Jahres zu Vorsitzenden. 
Kein Bürgermeister darf länger als zwei Jahre nach 
einander fungiren. 
Art. 18. 
Der Senat schreibt die Wahlen zur Bürgerschaft aus 
und verfügt die Zusammenberufung derselben vermittelst ihrer 
Kanzlei noch ihrer gänzlichen oder theilweisen Erneuerung, 
sowie in Gemäßheit der Bestimmung Art. 50 unter 1. 
Er hat das Recht, den Bürger-Ausschuß zu berufen. 
Art. 19. S. 350. 
Der Senat, als Inhaber der vollziehenden Gewalt, ist 
die oberste Verwaltungsbehörde; er übt die Aufsicht aus über 
sämmtliche Zweige der Verwaltung. Auch steht ihm die Ober- 
aufsicht zu über sämmtliche Justizbehörden. 
Art. 20. 
Der Senat hat die gesetzliche Ordnung aufrecht zu er- 
halten, und die Sicherheit des Staates zu wahren. 
Art. 21. 
Hinsichtlich des Hamburgischen Contingentes zum Reichs- 
heere werden die nach der Verfassung und den Gesetzen des 
 
	        
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