Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(f183 ) 
„Gt4.) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom #isten dieses Monats, das in Folge der 
neuen Münzverfassung festzustellende Verhältniß der kunftigen Landesmunzen 
zu den zeitherigen, ingleichen zu andern Währungen, sowie die daraus für 
den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeiten betreffend; 
vom 23sten Juli 1840. 
Zu Ausfährung des Gesetzes vom Lusten dieses Monats, das in Folge der neuen Muünz- 
verfassung festzustellende Verhältniß der künfrigen Landesmunzen zu den zeitherigen, ingleichen 
zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden 
Verbindlichkeiten betreffend, werden für jetzt nachstehende Worschriften hiermit ertheile: 
§ 1. (Zu § 1 des Gesetzes) Vom 1 sten Januar 1841 an sind alle von Scaats= 
und andern öffentlichen Behörden, ingleichen an dieselben abzulegenden Rechnungen, sowie 
alle bei amtlichen Verhandlungen vorkommenden Geldansätze lediglich im Vierzehntha- 
lerfuße und mit der decimalen Eineheilung des Thalers in 30 Zehnpfennigstücken (Neu- 
groschen) und des Neugroschens in 10 Pfennige, folglich mittelst der 3 fachen Colonne 
Thlr. N pf. 
aufzustellen. 
Es bleibt aber da, wo es der bessern Vergleichung wegen angemessen erscheint, an- 
noch nachgelassen, hinter der Colonne auch die Werthe nach der alten Währung und 
Rechnungsweise mie beizufügen; es mögen auch nach letzeerer ausschließlich noch diejenigen 
Rechnungen geführt werden, welche auf einen vor dem 1sten Januar 1841 abgelaufenen 
Zeitabschnitt sich beziehen; nur sind solchenfalls die in das neue Rechnungsjahr erwa auf- 
zunehmenden Ueberträge gleichzeirtig im Werthe der neuen Währung und Rechnungs- 
weise auszudrücken. 
§ 2. (Zu § 2 des Gesetzes) Von der nämlichen Zeit an sind die Courzszettel an 
der Börse zu Leipzig lediglich im 14 Thalerfuße, und mit der decimalen Rechnungsweise 
zu 30 Neugr. à 10 Pfennige auf den Thaler, festzustellen. 
§ 3. (Zu § 3 und 7 des Gesetzes) Bei der Werthsübertragung sowohl aus dem 
20 Guldenfuße in Decimalcourant nach dem 14 Thalerfuße, als auch aus der duode- 
cimalen Courant-Groschen= und Pfennigrechnung in die decimale, sind die sub A. und 
B angefügten Reductionstabellen zum Anhalten zu nehmen. 
Wird eine derartige Umrechnung auf den ganzen Jahresbetrag einer Leistung er- 
streckt, so sind diesenigen Pfennigbruchtheile, welche ferner daraus entstehen , daß die Ab- 
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