Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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die Conventions-Einsechstelthalerstuͤcke hierlaͤndischen Gepraͤges auf den Nennwerth im 
14 Thalerfuße herabzusetzen und deshalb Folgendes hiermit anzuordnen: 
& 1. Es wird die Frist vom 1sten bis mit 30sten November d. J. dazu bestimmt, 
diese Muͤnzsorte, gegen andere in hiesigen Landen als Waͤhrung im 20 Guldenfuße Guͤl— 
tigkeit habende Geldsorten, einzuwechseln. 
§ 2. Mit dieser Einwechslung (IJ 1) werden saͤmmtliche Haupt- Zoll- und Steuer-, 
auch Nebenzoll= und Untersteuerämter, Bezirkssteuereinnahmen, Salzverwaltereien und 
Rentämrer hiesiger Lande, und, insoferne deren Bestände dazu nicht ausreichen sollten, even- 
ruell zugleich 
die Hauptauswechslungscasse zu Dresden 
hiermit beauftragé. 
§ 3. Bei allen an Staatscassen zu leistenden Zahlungen können bis mir 30sten 
November d. J. die hierländischen Conventions 5„ sowohl als Währung nach dem 
20 Guldenfuße, als auch im Courantwerthe nach dem 14 Thalerfuße mit Zuguterechnung 
des gesetzlichen Aufgelds noch serner angewendet werden, es haben aber sämmtliche Staarscassen 
selbige von jetzt an und bis zum 1sten December d. J. nicht weiter auszugeben, sondern, 
soweic dergleichen bei ihnen eingehen, entweder unter den abzuliefernden Ueberschußgeldern 
miteinzusenden, oder bei Einer der § 2 gedachten, ihnen zunächstgelegenen Cassenbehörden, 
unter Bezugnahme auf gegenwärtige Verordnung, umzutauschen, oder, wo auch dieß un- 
thunlich wäre, Behufs der weitern hierüber zu treffenden Bestimmung, den diepfallsigen 
Betrag unverweilt anzuzeigen. 
Eine derartige Anzeige hat, ebenso wie die Ablieferung der eingenommenen oder ein- 
getauschten Conventions Ftiel, längstens binnen acht Tagen nach Ablauf der § 1 ge- 
ordneten Einlösungsfrist Statt zu finden; im Unterlassungsfalle können solche unter den 
ekwa einzurechnenden oder zu gewährenden Beständen lediglich als Courant im 14 Thaler= 
fuße in Ansatz kommen. 
§ 4. Vom isten December d. J. an ist den Conventions-Einsechstelehalerstücken 
hierländischen Gepräges durchgehends der Nennwerth von „Sächs. Courant im 14 Tha- 
lerfuß“ beizulegen, und es dürfen dieselben in hiesigen Landen nur noch als Währung im 
14 Thalerfuße ausgegeben und angenommen werden. 
Nach Vorskehendem haben Alle, die es angehe, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am Zren August 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken.
	        
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