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I.) Bekanntmachung,
die Anmeldung der Landrentenbriefe Behufs deren künftiger Einlösung in
— Sorten des 20 Guldenfußes betreffend;
vom Ilten August 1840.
Nah § 11 des Gesetzes vom 2l-sten Juli dieses Jahres, das in Folge der neuen Münz-
verfassung festzustellende Berhältniß der künftigen Landesmünzen zu den zeitherigen, inglei-
chen zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzu-
leitenden Verbindlichkeiten berreffend, soll unter andern die Landrenkenbriefschuld durch
Baarzahlung des gesetzlichen Aufgeldes vom Nennwerthe des 20 Guldenfußes auf den
des 14 Thalerfußes zurückgeführt, an diejenigen Gläubiger aber, welche dieser Umwand-
lung sich nicht unterwerfen, die ganze, auf der Obligation ausgedrückte, Capitalsumme in
Sorten der versprochenen Währung seiner Zeit zurückgezahlt werden.
Zu Ausführung dieser Maaßregel werden demnach andurch folgende Bestimmungen
getroffen:
& 1. Alle Inhaber von Landrentenbriefen, welche mic der nach Vorstehendem beab-
sichtigten Reduction auf den Nennwerch des 1 4 Thalerfußes nicht einverstanden sind, son-
dern es vorziehen, den Betrag des ganzen Capikals seiner Zeir in Sorten des 20 Gul-
denfußes zurückzuerhalten, werden aufgefordert, sich deshalb innerhalb der drei Monare
October, November und December dieses Jahres
bei der Landrentenbank unmittelbar, unter Vorzeigung der Original-Rentenbriefe, Talons
und Coupons, anzumelden.
§ 2. Zum geichen der erfolgten dießfallssgen Anmeldung werden den producirten Ori-
ginal-Scheinen, Talons und Coupons, mit schwarzem Stempel, die Worke:
„ferner gültig in Sorten des 20 Guldenfußes“
aufgedruckt, und dieselben sodann den Inhabern sofort wieder zurückgestellt werden.
§ 3. Diesenigen Berechtigren, welche zur Zeit sich noch nicht im Besitze von Land-
rentenbriefen befinden, für welche aber dergleichen annoch bis mic dem Termin Michaelis
dieses Jahres zur Ausfertigung gelangen, haben die in § 1 nachgelassene Anmeldung, le-
diglich generell, mittelst schriftlicher Eingabe, unter namenrlicher Bezugnahme auf das Ab-
lösungsgeschäft, aus welchem die überwiesenen Ablösungsrenten herrühren, zu bewirken, und
es wird sodann die Bank sich der Abstempelung der dießfallsigen Rentenbriefe ebenfalls un-
kerziehen.