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Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:
Können die respectiven Behörden über die Verpflichtung des Staates, dem
die Uebernahme angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend aufge-
stellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachter, bei der darüber stattfindenden
Correspondenz sich nicht vereinigen, und ist die dießfällige Differenz derselben auch
im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so wollen beide Theile den
Sereitfall zur compromissarischen Entscheidung eines solchen dritten deurschen
Bundesstaates stellen, welcher ssch mit beiden contrahirenden Theilen wegen gegen-
seitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundes-
regierung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Ueber-
nahme des Ausgewiesenen verpflichter werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur
eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift
nachrichtlich miczurheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolge, gegen deren Inhalt von kei-
nem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, har dersenige Staar, in dessen
Gebier das auszuweisende Individuum beim Enestehen der Differenz sich befun-
den, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
Vorstehende Erklärung soll gegen eine gleichlautende Königl. Bayersche Ministerial=
erklärung ausgewechselt, und sodann unvorzüglich zur allgemeinen Darnachachtung öffent-
lich bekannt gemacht werden.
Dresden, am 27 sten Juli 1840.
Konigl. Sächsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(gez) von Zeschau.