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80.) Verordnung
zu Ausführung des Münzgesetzes vom 2 1#sten Juli 1840 in Ablösungs-
und Zusammenlegungssachen, ingleichen bei Liquidirung der
Feldmesserarbeiten;
vom 10ten September 1840.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 21 sten Juli dieses Jahres, das in Folge der neuen
Münzverfassung festzustellende Verhäleniß der künftigen Landesmünzen zu den zeitherigen,
ingleichen zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen
abzuleitenden Verbindlichkeiren berreffend, wird in Bezug auf die Ablösungen und Zusam-
menlegungen von Grundstücken Folgendes verordnet.
J.
Zu § 295 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen.
Die an die Landrentenbank überwiesenen Erbunkerchänigkeitsrenten werden zugleich mit
den übrigen dahin überwiesenen Renten bei der Landrentenbankverwaltung auf die neue
Währung umgerechnet werden. Die an die Gutsherrschaften zu entrichtenden sind vom
1sten Januar 1841 an nach folgenden Sätzen zu bezahlen:
anstatt — 12 gr. — im 20 Guldenfuß 15 MAgr. 4 pf.
- — 8 — = - 10 = 3 =
- — 6. — —-— - - 7. 7.
- —. 4 -— - - - 5 1 =
- — 2 -— — - - 2 = 6 -
Ebenso sind kuͤnftig noch an die Landrentenbank zu uͤberweisende Erbunkerchänigkeits-
renten anzusetzen.
II.
Zum Gesetze uͤber Zusammenlegung der Grundstuͤcke.
Die in den 88 14, 22 und 23 dieses Gesetzes erwaͤhnte Reinertragseinheit soll vom
1sten Januar 1841 an aus einem Neugroschen bestehen, und, wenn künftig Reinertrags-
einheiren in Gelde ausgeglichen werden müssen, dieß enrweder durch eine nach Höhe der-
selben zu bestimmende Rente (30 Einheiten = 1 Thaler Rente auf das Jahr gerechnet)
oder durch Capitalzahlung (30 Einheiten —= 25 Thaler Capikalwerth) geschehen.