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M 100.) Verordnung
zu Ausfuͤhrung vorstehenden Gesetzes,
vom 4Aten November 1840.
Noch dem unterm heutigen Tage erlassenen Gesetze, über den Eintrice der Contumaz in
Processen, welche nach dem Gesetze, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeicen über ganz
geringe Civilansprüche betreffend, vom 16ten Mai 1839 zu behandeln sind, soll eine
Parthei dann als ungehorsam außengeblieben zu achten sein, wenn sie sich bei einem nach
Ablauf Einer Stunde von dem in der Vorladung bestimmten Zeitpuncte an erfolgten
Aufrufe der Sache nicht meldet, und es ist daher die Contumcz nicht allein vom Glocken-
schlage, sondern vielmehr von einer Handlung des Gerichts, — dem peremtorischen
Aufrufe der Sache — abhängig. Oamie nun aller Verdacht einer willkührlichen Be-
handlung der Sachen, oder einer Begünstigung der Partheien beseitigee, und den Bethei-
ligten die Möglichkeit, sich von dem geregelten Verfahren des Gerichts, insonderheit von
der bei dem Aufrufen der Sachen beobachteten Ordnung und Reihefolge zu überzeugen,
verschafft werde, wird hiermit folgendes verordnet:
§& 4. An jedem Gerichtskage, zu welchem mehrere Verhörsrertmine in ganz gering-
fügigen Civilprocessen angesetzt sind, hat das Gericht die Reihefolge, in welcher die ein-
zelnen Sachen vorgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung der in den Bestellzerteln
ausgedrückten Stunden, stets in Voraus zu bestimmen, und durch einen öffentlichen An-
schlag an einer den Partheien zugänglichen Stelle bekannt zu machen.
§ 2. Das Geriche har diese Reihefolge genau inne zu halten und die einzelnen Sa-
chen nach derselben vorzunehmen, wobei es sich von selbst versteht, daß die Partheien,
wenn beide Theile anwesend sind, auch noch vor Ablauf der 2 des Gesetzes vorgeschrie-
benen Stunde vorgelassen werden können.
§ 3. Wenn bei dem Aufrufe der an der Reihe stehenden Sache nicht beide Theile
anwesend sind, so kommt es darauf an, ob dieser Aufruf noch vor Ablauf der von dem
in der Vorladung bestimmten Zeitpuncte an laufenden Stunde oder nachher geschehen ist.
Im ersten Falle hat der Richter unter Aussetzung der aufgerufenen Sache sofort die dar-
auf zunächst folgende zur Verhandlung vorzunehmen, nach deren Beendigung aber auf
die immittelst ausgesetzte zurückzugehen. Ist aber die Stunde bereiks abgelaufen, so ist
der Aufruf peremtorisch und tritt mit demselben die Coneumzz der nicht anwesenden Par-
thei ein. 6
Dresden, den en November 1840.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.