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I0I.) Verordnung,
das Verbot des Verkaufes und der Verwendung der mit metallischem Grün
gefärbten Garne betreffend;
vLom 24sten October 1840.
Es ist auf glaubwuͤrdige Weise zur Anzeige gekommen und hat bei angestellter Eroͤrte—
rung sich bestaͤtigt, daß in hiesigen Landen baumwollenes Garn in Verkehr gekommen
sei, auch in Fabriken und sonst verarbeitet werde, welches unter Anwendung von salpeter-
saurem Kupfer, das durch die Behandlung mit Kalilauge in kohlensaures verwandelrt wird,
grün gefärbt sei, daß aber diese mir der vegetabilischen Faser nicht chemisch, sondern nur
mechanisch verbundene Farbe schon bei dem Auseinanderbreiten abstäube, und daher noch
vor dem Winden angefeuchteke werden müsse, auch den mie dem Spulen und Verweben
solcher Art gefärbten Garnes beschäftigten Arbeitern Erbrechen, Colik, Schwindel und
langwierige Hautausschläge verursacht habe, solchem nach als eine der menschlichen Ge-
sundheie nachtheilige, mithin aus medicinisch-polizeilichen Gründen im Verkehr nicht zu
duldende Waare zu betrachken sei.
Wie daher das kaufmännische und gewerbereibende Publicum und sonst Jedermann
vor dem Ankauf und dem Gebrauch dieses auf gedachte Art metallgrän gefärbten baum-
wollenen Garnes hierdurch gewarnt wird, so findet das Ministerium des Innern zugleich
für nöthig, den Verkauf und die Verarbeitung desselben hierdurch bei Vermeidung der
auf den unerlaubten Vertrieb gifehaltiger Waaren und Substanzen in den Medicinalge-
setzen geordneken Strafen gänzlich zu untersagen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeher, gebührend zu achten.
Dresden, am 24fsten October 1840.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
D. Hering.
102.) Verordnung,
die Erhebung des Chausseegeldes u. s. w. betreffend;
vom 22sten October 1840.
Nech dem Erscheinen des Gesetzes, die Belastkung und Felgenbreice des Frachtfuhrwerks
auf den Chausseen betreffend, vom 16 en April, und der Gesetze und Verordnung, die künftige