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Müunzverfassung im Königreiche Sachsen betreffend, vom 20sten, 21sten und 23sten Juli
dieses Jahres, ist eine durchgängige Revision des zeitherigen Tarifs für die Erhebung des
Chausseegeldes, sowie der gegenwärtig bestehenden Wege-Brücken= und Fährengelder= und
Wassergleits-Rollen nöthig geworden, in deren Verfolg mit Allerhöchster Genehmigung
hierdurch Nachstehendes verordnet wird:
8 1. Vom 1sten Januar 1841 wird der durch Gesetz vom gien November
1833 veröffentlichte Tarif für Erhebung des Chausseegeldes außer Wirksamkeie gesetzt und
ist dagegen «
— § 2. Das Chausseegeld nach dem unter A angefuͤgten Tarif zu erheben und zu
entrichten.
§ 3. Die auf bestimmte Zeit zugestandenen Chausseegelder fixationen bestehen
während der Dauer ihrer Bewilligungszeit fort, insofern nicht vor Ablauf des Monars
December dieses Jahres bei dem Bezirksoberzoll= und Obersteuerinspector die Aufgebung
der Firation erklärt wird.
§ 4. Die mit dem Tarif vom ien November 1833 publicirten Befreiungen
und Strafbestimmungen bleiben in Wirksamkeit, so lange nichk eine oder die an-
dere derselben ausdrücklich aufgehoben und zurückgenommen wird.
& 5. Von der im § 1 gedachten Zeit an treten auch die zeitherigen Erhebungs-
rollen bei den fiscalischen Wege-Brücken-Fähren= und Pflastergleits-
Gelder-Einnahmen außer Wirksamkeit und ist den neuen Rollen nachzugehen, welche
den Bestimmungen der Gesetze und Berordnungen über das neue Münzsystem entsprechend
eingerichtet, und, von dem Finanzministerio vollzogen, an den betreffenden Hebestellen
aushängen werden.
§ 6. Auch wird Veranstaltung getroffen, damit die Rollen für die Erhebung der
mie Genehmigung der Ministerien der Finanzen und des Innern bestehenden Privac-
Wege= und Brück engelder gleichfalls mit den Worschriften jener Gesetze und Ver-
ordnungen in Einklang gebracht werden, und die hiernach abgeänderten Rollen durch
Aushängung an den Hebestellen zu Jedermanns Einsicht gelangen.
Dresden, am 22sten October 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Winckler.