Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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#§ 5. In der Ayfnahmevperordnung der Commission wird jedesmal die Höhe des zu 
entrichtenden Verpflegungsbeitrags, wo solcher aus den Mirteln der Verpflegren, oder ihrer 
Anverwandten zu bestreiten ist, bestimme. Sie richtet sich nach den individuellen Ver- 
mögensverhältnissen, dem Stande und der mehr oder minder kostspieligen Behandlung 
des Aufzunehmenden. Es wird jedoch bis auf Weiteres der niedrigste Rormalverpfle- 
gungesatz für Sonnenstein und Colditz auf 
150 Thlr. im 14 Thaler fuße jabrlich fuͤr einen Verpflegten der Isten Classe, 
75 - - - . Lten - 
50 - - - - - - - - - = Zten 
für Hubertusburg auf 
40 Thlr. im 14 Thalerfuße jährlich in dem für Blödsinnige und Epileprische be- 
stimmten Landessiechhause; auf 
1 O wöchenllich in dem für heilbare acute, chirurgische und 
chronische Krankheiten bestimmten Landeskrankenhause 
daselbst, sofern die Verpflegung in den gemeinschaft- 
lichen, und auf " 
wöchentlich, sofern sie in den besondern Krankenzim- 
mern erfolgen soll, 
hiermit festgestellt. (Vergl. Gesetz= und Verordnungsblatt vom J. 1834, S. 127 und 
v. J. 1840, S. 66) 
Die Jahresbeträge sind zu den gewöhnlichen Quarkalen, in vierrelährigen Raten vor- 
auszubezahlen. Hinsichtlich der von Gemeinden zu bezahlenden Verpflegungegelder rrite 
übrigens die Bestimmung des Gesetzes und der Bekanntmachung vom 26sften Mai 1834 ein. 
§ 6. Außer diesen Verpflegungsbeiträgen ist für Verpflegte der beiden ersten Clas- 
sen in Sonnenstein und Colditz zur Bestreitung des Einkaufs neuer Kleidungsstücke 
und neuer Wäsche, für die Ausbesserung der älcern, sowie zur Befriedigung kleiner Be- 
dürfnisse, welche die Anstalt nicht gewähre, jährlich ein sogenanntes Extra= oder Taschen- 
geld zu entrichten, welches nach den Umständen auf 
20 — 50 Thlr. für Verpflegte 1 ster Classe, 
10 — 0 "D 2Lrer 
bestimme werden kann. Für die Verpflegten der 3ten Classe, oder die heilbar Kran- 
ken des Landeskrankenhauses zu Hubertusburg bleibt die Gewährung eines Ertrageldes 
ganz dem Ermessen ihrer Vormünder, oder Angehörigen überlassen. 
§ 7. Ausnahmsweise kann die Commissson, statt der jährlichen Verpflegungs= und 
Extragelder die Einzahlung eines denselben und dem Alter des Aufzunehmenden propor- 
tionalen Vermögensbestandes oder Aversionalquantum gestatten. 
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