Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

a) beim Grenz- 
— 
5) beim Elbzoll. 
—X. 
() bei der Bier- 
—' 
(346 ) 
§ 3. Die in der Jollordnung vom 3ten April 1838 § 61 festgesetzten Lagergebüh- 
ren werden " 
1.) für trockene Wagren mit: — Thlr. — Ngr. 8 pf. 
2.) für nasse Waaren mi:— 1 3:„ 
und demnächst diesenigen Sätze des Vereinszolltarifs, welche die Beilage unter no. 1 nach- 
weist, nach den daselbst ersichtlichen abgerunderen Beträgen erhoben. 
§ 4. Die Erhebung der Elbschiffahrtsabgaben erfolgt nach den in der Beilage unter 
no. II, A und B umgerechneten und beziehendlich abgerundeten Sätzen des vollen Elbzolles 
und der Recognicionsgebühr, aus welchen sich wiederum die, für gewisse Artikel und Fahr- 
zeuge, sowie für gewisse Fälle des Schiffahrtsverkehrs bis auf bestimmte aliquote Theile 
dieser Abgaben durch Verordnung vom gien December 1839 festgesetzten Ermäßigungen 
derselben berechnen. « 
§.5.DerHebesaizderBranntweinsteuerbeiVerwendungmehligerStoffezur 
Branntweinerzeugung wird auf 
— Thlr. 2 Ngr. — pf. fuͤr je 24 Kannen Rauminhalt der Maischgefaͤße 
festgesetzt, die declarirte Menge der Kannen nach Anleitung der unter no. III beigegebe— 
nen Tafel rabattirt und der etwa bei der Division in die solchergestalt erlangte Kannen— 
zahl mit der Zahl 24 sich herausstellende Rest bei Berechnung des Steuerbetrags außer 
Ansatz gelassen. Fuͤr landwirthschaftliche Brennereien ist nach dem, auf vorstehende Weise 
ermittelten, Abgabebetrag der den ersteren gesetzlich zukommende Erlaß mit einem Sechs: 
theil der vollen Summe zu bemessen. 
S 6. Bei Verwendung nicht mehliger Stoffe zur Branntweinbereitung wird 
die Steuer mit 
1.) — Thlr. 8 Ngr. — pf. für jeden Eimer Trauben= oder Obstwein, Weinhefen 
oder Sceinobst, und mit 
2) — 4 — für jeden Eimer eingestampftrer Weinereber, Kernobsft, 
Treber von Kernobst und Beerenfrüchte, 
erhoben. 
§ 7. Die Biersteuer ist mit 
— Thlr. 20 Ngr. — pf. für jeden Zollcentner Braumalzschrot 
zu entrichten, vorher aber die declarirte Gewichtsmenge des letzteren nach Anleikung der 
unter no. IV beigefügten Tafel zu rabattiren. Bei Auswerfung des Gesamntrsteuerbe- 
trags bleiben die kein ganzes Zollpfund erreichenden Malzmengen außer Berechnung.
	        
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