Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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lung durch Aufdruck eines Stempels mit den Worten „im 14 Thalerfuße guͤltig“ be—- 
merkt werden wird. 
§ 5. Nuücksichtlich der an Cautionsstatt eingelegten, auf Währung im 20 Gulden- 
fuße lautenden, Staatspapiere und ihnen gleichgestellten Obligationen, welche der Umwand- 
lung in den 14 Thalerfuß, gegen Baarvergütung des Aufgelds auf das Capital, unter- 
worfen sind, wird von der Cautionshauptcasse die Einhebung des darauf ausfallenden 
Agio's besorge und kann das letztere daselbst von den Cautionsinhabern seiner Zeit gegen 
Quiktung in Empfang genommen werden. 
§ 6. In der § 4 und 5 bemerkten Beziehung ist von Seiten der Cautionshaupt- 
casse stempel= und gebührenfrei zu expediren. 
Nach Vorstehendem haben Alle, die es angehr, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 Sten November 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
  
Letzte Absendung: am 3ten December 1840.
	        
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