Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Dauer der gegenwärkigen Uebereinkunfe#, weder die nachbenannten, jetzt in Hamburg von 
allem Zoll befreiten Artikel: „ « 
a) teinen, bunte Leinen mit Baumwolle gemischt, leinene und wollene Lumpen, alte 
und neue Waͤsche, Garn und Gurten von Flachs, von Hanf und von Baum— 
wolle, rohe Schaaf- und Lammwolle; 
b) Waizen, Roggen, Hafer, Gerste, Buchwaizen, Malz, Kartoffeln und Rappsaamen; 
c) unverarbeitetes Kupfer und Messing, Schiffskupfer, altes, zum Einschmelzen be- 
stimmtes Messing, und Kupfer und Kupferkrätze, Kupfer= und Messingplarten, 
roher Zink, verzinntes und unverzinnres Eisenblech; 
d) Baarschaften und Münzen, unverarbeitetes Gold und Silber und Krätze, die aus 
dem Verfeinern edler Metalle herrührt; 
Te) Druckschriften, Bücher, Musikalien und tandkarten; 
f) Oelkuchen, Borke, Knochen; 
aus den Vereinsstaaten kommend oder dahin gehend, mic einem Zolle zu belegen, noch den 
Transst nach dem, in der Hamburgischen Zollordnung vom 25f8en Februar 1835 davon 
aufgestellten doppelten Begriff, sowohl der freien Durchfuhr, als des sictiven Enerepots, 
für Waaren aus und nach den Vereinsstaaten, zu belasten. 
2) In gleicher Weise gehet der Senat der freien und Hansestadt Hamburg die Ver- 
pflichtung ein, vom 1sten Januar 1840 an, die nachbezeichneken Gegenstände: 
Hirse, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, Spele, Anis, Kümmel, Mehl, Krapp, 
Saatöl, Arsenik, Blaufarben, Galmei, Gyps, Graphit, Mineralerde, Mörtel, 
Mühlsteine, Rothstein, Smalte, Töpfererde, Traß, Trippel, Tufstein, Walkererde, 
Schwefel, Zink in Blechen und Steinkohlen, 
aus den Vereinsstaaten kommend oder dahin gehend, vom Eingangsgolle gänzlich zu befreien. 
3) Nicht minder wird seitens des Senats der freien Stadt Hamburg zugesagt, die, 
nach der revidirten Hamburgischen Zollordnung vom 25f8en Februar 1835, 8 20 unter 
dem Namen „Schiffszoll“" bestehende Abgabe der oberelbischen vereinsländischen Fahrzeuge 
dahin zu vereinfachen, daß, vom 1fsten Januar 1840 an, für Fahrzeuge über zwan- 
zig Lasten Tragfähigkeit — die Last, nach dem bieher schon bei der Erhebung dieses 
Schiffszolles in Hamburg bestehenden Gebrauche, zu 6000 Pfund gerechnet — zwei 
Mark Courant und für Fahrzeuge bis einschließlich zwanzig Lasten Tragfähig- 
keit, eine Mark Courant entrichtet werden sollen, und wobei auch ferner die Erleichterun- 
gen in Anwendung bleiben werden, welche in § 21 der gedachten Zollverordnung unrer nis 5 
und 6 zu Gunsten der Flußschifffahrt ausgesprochen sind. 
4) In Erwiederung der vorstehend unter nis 1 bis 3 enthaltenen Zugeständnisse wird 
von der K. Preußischen Regierung, für sich und in Vertretung der übrigen Mieglieder 
des Joll= und Handelsvereins, die Verbindlichkeit übernommen, den in das Gebiet dieses 
Vereins eingehenden Hamburger Lumpenzucker und die Hamburger Raffinade keinen höheren
	        
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