Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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besagte Erklärung, der allerhöchsten Enrschließung gemäß, zur Nochachtung der Behörden 
und Unterthanen hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 4ten Februar 1840. 
Ministerium des Innern. 
(gez) Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
  
Ministerialerklärung, 
betreffend die, zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen= 
Altenburgischen Regierung getroffene Verabredung über die Grundsätze, nach 
welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten 
verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung in dem Territorium des 
einen, und die verpflichtete im Territorium des anderen Staates 
gelegen ist. 
Nechdem die Königlich Sächsische Regierung mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung übereingekommen ist, über die Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf 
Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten in den Fällen verfahren werden soll, wo die 
berechtigte Besitzung im Territorium des einen und die verpflichtete im Terrikorium des an- 
deren Staates gelegen ist, nähere Bestimmungen gemeinschaftlich festzuftellen, erklären beide 
Regierungen Folgendes: 
Art. 1. Wenn künftighin an der Grenze zwischen dem Königreich Sachsen und 
Altenburg die Ablösung von Frohndiensten, Reallasten oder Servituken, welche auf Grund- 
stücken des einen Gebiets zu Gunsten von Gütern oder Grundstücken des andern Gebiets 
haften, beantragt wird, so soll dieselbe in der Regel durch Commissarien beider Seaaten 
gemeinschaftlich regulirk werden. 
Art. 2. Ablösungen dieser Art werden auch auf einseitigen Antrag der Berechtigten 
oder Verpflichtecen eingeleitet werden. Ablösungsanträge find bei der Generalcommission 
des Staates, welchem der Antragsteller angehört, anzubringen, jedoch ist von dieser, wenn 
der Antragsteller der Berechtigte ist, die Entschließung auf die Provocation zunächst der 
Generalcommission des tandes zu überlassen, in welchem der Verpflichtete sich besindet. 
Auch bleibt es dem Ermessen der Generalcommisston des Staales, welchem der berech- 
tigte Theil angehört, vorbehalten, ob sie Concommissarien bestellen, oder bei geringfügigen 
Auseinandersetzungen von deren Beiordnung absehen wolle. 
Art. 3. Alle Verhandlungen unter den unmittelbar Betheiligten, welche zum Iwecke 
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