M 15.) Gesetz,
die Aufhebung der Anruͤchigkeit der Abdecker betreffend;
vom 28sten Februar 1840.
W.J, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnis
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben, unter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, beschlossen und verordnen, wie folge:
§ 1. Die Anrüchigkeit derjenigen, welche das Abdeckergewerbe betreiben, oder fru-
her betrieben haben, wird hierdurch aufgehoben.
§ 2. Alle in ältern Gesetzen, Ortsstatuten, Innungsartikeln oder sonst irgendwo
über die Unfähigkeitm gedachter Personen zu Erlangung des Bürgerreches, zur Aufnahme
in die Zünfte, oder zum Genuß politischer und bürgerlicher Ehrenrechte enthaltenen Be-
stimmungen werden außer Wirksamkeie gesetze.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 28sten Februar 1840.
Friedrich August.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
I16.) Bekanntmachung,
die von der Oberlausitz in dem Jahre 1840 aufzubringenden Stagtsabgaben
betreffend;
vom 29sten Februar 1840.
In der zu dem Gesetze, die Erhebung der Steuern und Abgaben fuͤr das Jahr 1840
betreffend, vom Gten December 1839, unterm 7ten desselben Monats und Jahres erlas—
senen Ausführungsverordnung ist § 11, hinsichelich der in der Oberlausitz besonders aufzu-
bringenden Abgaben, die Bekanntmachung der näheren Bestimmungen hierüber bis nach
Regulirung des Provincialsteuerausschreibens vorbehalten worden.
Nachdem nun letzteres mit Genehmigung des Finanzministerii von den Ständen der
Oberlausitz an Land und Städee erlassen und die im heurigen Jahre aufzubringenden Staats-
abgaben in der Maaße, wie aus der Anfuge sub O. zu ersehen ist, auf die einzelnen Mo-
nate verkheilt worden sind; so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kennrniß gebracht, und
es haben sich Alle, die es angeht, darnach zu achten. Dresden, am 29sten Februar 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schulze.