Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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mit dem Antrage an, den umstehend angegebenen durch specielle Revision hier ermittelten Eingangszollbetrag mit 
bei dem 
Amte in einzahlen zu lassen. 
Gegenwaͤrtiger Begleitschein muß, Gestellung der darin benannten Waaren bis zum 
dem Amte in zur Abstempelung vorgelegt und demnächst mit der 
gestundeten Abgabensumme dem Amte in eingehändigt werden. 
Bemerkung wegen geleisteter Sicherheit. Acceptationserklärung des Begleitscheinertrahenten. 
Der gestundete Eingangszoll ist 
sicher gestellt worden und soll hier eingezogen werden, wenn der 
Begleitschein bis zum 
übernehme diesen Begleitschein und mit demselben die 
vorstehend angegebenen Verpflichtungen, 
den 184 
nicht erledigt zurückgekommen ist. 
Unterschrift des Bürgen: 
  
  
  
  
« . .. .. ür diesen Begleitschein — Thlr. Gr. f. 
Quittirende Bemerkung über bezahlte Begleitschein= und Bleigeböhren. #6 si f s hir. p 
uͤck Bleie 
  
zusammen Thlr. Gr. Pff. 
den 184 
Königl. Süächs. Haupt- Amt. 
Oberinspector. Hauptamtsrendant. Hauptamtscontroleur. 
Vorstehender Begleitschein ist Blatt Nummer 
des Begleitscheinempfangsregisters eingetragen 
und sind die Gefälle mit 
  
  
  
  
  
  
— — 
  
— — — — — — — — — 
unter Nummer 
  
des Zollheberegisters hier gebucht worden. 
den 184 
Amt. 
 
	        
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