Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(51) 
21.) Verordnung, 
die Bereitung und den Verkauf des Fliegenwassers und Fliegenpapiers 
betreffend; 
vom 26sten März 1840. 
Zu Tödtung der Fliegen ist zeither in den Haushaleungen, besonders auf dem tande, 
das Aussetzen von sogenanntem Fliegenwasser und in Wasser eingeweichtem Fliegenpapier 
im Gebrauch gewesen. ODergleichen Mictel sind aber mehr oder minder arsenikhaltig, und 
haben Gefahr für die Gesundheit uud das teben der Menschen durch irrthümliches Ver- 
kennen derselben oder auf andere Weise herbeigeführt. Das Ministerium des Innern sin- 
det sich daher, zu Verhütung derartiger Nachtheile, bewogen, nach vorher vernommenem Gut- 
achten Sachverständiger, sowie der betreffenden Medicinalbehörde, hiermit Folgendes zu ver- 
ordnen: 
I. Die Fertigung und der Verkauf des Fliegenwassers ist durchaus verboten; 
II. Die Bereitung und der Verkauf des Fliegenpapiers ist nur legitimirten Apothekern 
und solchen Personen verstattet, welche dazu mit besonderer Concession versehen sind. Je- 
des einzelne Blatt dieses Fliegenpapiers von der Größe eines gewöhnlichen Biertelbogens 
darf nicht mehr, als einen Viertelgran weißen Arseniks enthalcen, und muß mit drei Kreut- 
zen und dem Worte „Fliegentod“ bedruckt sein. Auch wird jedem Verkäufer desselben 
zur Pflicht gemacht, an einen und denselben Käufer nicht mehr als Vier Blätter auf ein- 
mal verabfolgen zu lassen. 
Die Uebererekung dieser zu den, auf dem Mandate vom 30sten Seprember 1823, 
§ 10 beruhenden gesetzlichen Vorsichtsmaaßregeln wegen des Vertriebs von Giften und 
gifthaltigen Substanzen gehörenden, polizeilichen Anordnungen unterliegt den in gedachtem 
10 bereiks angedroheten Srrafen. 
Dresden, den 26sten März 1840. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Hering.
	        
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