Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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rücksichtlich der darin bezeichneten Gattung von Cassenbillets, insoweit nicht bereits der 
& 13 hierunter eine abweichende Vorschrift enthälc, nur noch bis zu Ablauf der ebenda- 
selbst vorbehaltenen Präclusivfrist in Gültigkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mie dessen weiterer Ausführung Wir Unser 
Finanzministerium andurch beauftragen, eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 6rcen UApril 1840. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
Berichtigung. 
In § 24 des Gesetzes vom 27sten März 1838, die Aufhebung des Bier= und Mahl- 
zwanges betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Stes Stück S. 281) 
ist das den Schluß der Zten und den Anfang der Zten geile bildende Wort: „densenigen“ 
dahin zu berichtigen, daß es statt desselben heißen muß; „derjenigen“. 
ÒÛ ÛÊ 
  
Letzte Absendung: am gten Mai 1840.
	        
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