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vorliegenden Gesetzes handele, auch noch die Bestimmungen in den §§ 11, 12, 37, 40
bis 48, 56 und 64 bis 68 des Steuerstrafgesetzes vom Aren April 1838 Anwendung.
1.
Auwendbarkeit der Gesetze über das Verfahren in Steuerstrafsachen auf Chausseerügen
überhaupt.
Was die Competenzverhälenisse und das Unrersuchungsverfahren berrifft, so ist, wie
überhaupt bei allen chaussee= und brückenpolizeilichen, theils im gesetzlichen Chausseegelder-
tarif vom gien November 1833 (Beilage A zum Gesetz über Erhebung des Chaussee-
geldes vom nämlichen Tage), theils im Steuerstrafgesetze vom 4ten April 1838, 88§ 31
bis mic 36 erwähnten Vergehungen, auch rücksichtlich der Uebertretungen des vorliegenden
Gesetzes den Bestimmungen allenthalben analog nachzugehen, welche hierüber in den Ge-
setzen vom 27sen December 1833 und 14ten December 1837 (Gesetzsammlung vom
Jahre 1833, 37 stes Stück Nr. 73 und Gesetz= und Verordnungsblart vom Jahre 1837,
1 3tes Stück Nr. 57) enehalrcen sind. In den §§ 112 und 113 des Gesetzes vom
27 sten Oecember 1833 gedachten Fällen ist jedoch auf eine extraordinäre Strafe nicht zu er-
kennen; sondern es eritt Freisprechung zur Zeit und in Mangel mehreren Verdachts ein.
19.
Verwendung der Strafgelder.
Die wirklich eingehenden Strafgelder fallen dem § 17 flg. des angezogenen Gesetzes
vom 140en December 1837 erwähnten Strafgelderfonds anheim und sind den dort er-
theilten Vorschriften gemäß zu behandeln.
620.
Zeitpunct, zu welchem die Bestimmungen des Gesetzes in Wirksamkeit treten.
Die Vorschriften der §9§ 1 — 10 und die damit zusammenhängenden Strafbestim-
mungen treten mit dem 1 sten Juli 1841 in Krafe.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mir dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 16ten April 1840.
Friedrich August.