Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Es ist hierbei möglichst darauf Bedacht zu nehmen, daß jeder Haupctheil des vereinig- 
ten Schulbezirks auch schon im Schulvorstande durch eins seiner Mitglieder vertreten sei, 
zu welchem Ende die § 3 geordnete Normalzahl von 6 Mitgliedern, da nöthig, überschrit- 
ten werden mag. Die einem Schulbezirke zugewiesenen Gemeindetheile (+ 10) haben 
jedoch, nach § 152 der Verordnung zum Schulgesetz, auf Abordnung eines ihrer Mit- 
glieder in den Schulvorstand nur dann ein Recht, wenn solche mindestens 20 ansässige 
Mitglieder zählen. Es bleibt indeß dem Ermessen der Schulinspection vorbehalten, auch 
für eine Minderzahl von Grundbesitzern eine solche Theilnahme, nach § 13, einzuleiten. 
– 12. 
Da die große Verschiedenheie der Verhälenisse in vereinigten Schulbezirken nicht 
füglich gestattet, die Verwaltung der Schulangelegenheiten in solchen durch erschöpfende 
allgemeine Vorschriften zu regeln, so ist das dießfalls weiter Erforderliche in jedem 
einzelnen Falle, nach § 72 des Schulgesetzes, durch Vereinigung, oder Entscheidung der 
höhern Behörde festzusetzen. 
1 13. 
Zu dem Ende hat die Schulinspection Folgendes zu veranstalten: 
a) Gehört zum Schulbezirk ein Gemeindecheil (J+ 10), der mehr als einen Stimm- 
berechtigten zählt, so sind dessen Mitglieder zuvörderst durch deren Gemeindeobrigkeit zu 
Bestellung eines oder zweier Abgeordneter zu veranlassen, was entweder in einer, nach! 
§ 8 und 9 der Ausführungsverordnung zur Landgemeindeordnung vom 7½#en November- 
1838, abzuhaltenden Wahlversammlung, oder mittelst einer, von sämmtlichen am Orte- 
anwesenden Stimmberechtigten vollzogenen und von der Gemeindeobrigkeit attestirren, 
Vollmacht geschehen kann. 
b) Hiernächst hat die Schulinspection sämmrtliche zum vereinigten Schulbezirke gehö-- 
rige, Gemeinden oder Gemeindetheile, und zwar 
aa) die größern Gemeinden durch ihre Gemeinderähe, 
bb) die kleinern (§ 2 der Verordnung) durch ihren Gemeindevorstand und Gemeinde-- 
altesten, sowie 
cc) die Gemeindetheile durch ihre Abgeordneten, oder wenn nur ein Stimmberech-- 
tigter in solchen vorhanden ist, diesen in Person, (s. oben a) und 
dd) die Besitzer der § 15 bemerkeen Grundstücke in Person zu einer gemeinschaft#= 
lichen Verhandlung einzuladen. 
) Hierbei ist zu bestimmen,
	        
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