Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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aa) ob und in welcher Maaße, zu Besorgung der Geschäfte des Gemeinderarhs in 
Schulangelegenheiten, aus sämmtlichen Gemeinderäthen, mit Rücksicht auf die zum Schul- 
bezirke gehörigen kleineren Gemeinden (§ 9) und Gemeindetheile (§ 10), ein besondrer 
Ausschuß zu bestellen, 
bb) in welcher Maaße und aus wie viel Miegliedern der Schulvorstand zu bilden sei. 
Es ist hierbei dakauf zu sehen, daß dabei einerseircs zwar der Zweck der Vertretung 
aller Theile des vereinigten Schulbezirks möglichst gesichert, andrerseits aber auch auf Ver- 
einfachung des Geschäftsganges sorgfältige Rücksicht genommen werde. 
2) Zu dem Ende scheint zu aa) eine Jusammensetzung des gedachten Ausschusses in 
der Arc, daß solcher nur aus den Gemeindevorständen und Gemeindeältesten der einzelnen 
Gemeinden, da nörhig, unter Zuziehung von Vertretern der Gemeindetheile (§& 10) ge- 
bildet werde, vorzugsweise empfehlungswerth. « 
Dieser Ausschuß kann den Namen Schulgemeinderath annehmen. 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß dessen Mitglieder in allen Faͤllen, wo sie, be— 
ziehendlich ihren Gemeinderärhen, Gemeinden oder Gemeindetheilen, welche sie im Aus- 
schusse vertrerten, gegenüber, solches für nöcthig, oder angemessen halten, berechtige sind, 
vor Abgabe einer verbindlichen Erklärung die Zustimmung ihrer Machtgeber einzuholen. 
Jedenfalls soll dieß dann geschehen, wenn Sonderinteressen der einzelnen Gemeinden 
oder Theile des Schulbezirks in Frage kommen, z. B. bei Feststellung eines Quotalbei- 
tragsverhältnisses für solche. 
e) Kömmc eine Vereinigung bei gedachter Verhandlung zu Scande, so ist solche in 
dem darüber aufzunehmenden Protocolle von den Anwesenden zu vollziehen, von der Schul- 
inspection zu bestätigen und der vorgesetzten Consistorialbehörde anzuzeigen, entgegengesetzten 
Falls aber, unter Beobachtung des §§ 10 und 13 der Verordnung, die Ausführung der 
Landgemeindeordnung betreffend, vorgeschriebenen Verfahrens, die Entscheidung der vor- 
gesetzten Consistorialbehörde einzuholen. 
f) Dieser letztern bleibe übrigens, sowohl in diesem, als in dem vorstehend §& 68 3 und 4 
bemerkten Falle, wie sich von selbst versteht, vorbehalten, die Abänderung bereits von der 
Schulinspection getroffener, oder bestäcigter Beschlüsse in dem Falle zu veranlassen, wenn 
solche mit den Gesetzen, oder dem Schulzwecke nicht vereinbar erscheinen. 
14. 
In allem übrigen ist auch in vereinigten Schulbezirken den Vorschriften §§ 1 bis 8 
nachzugehen.
	        
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